| 22.11.2005
- Organisationserlass der Bundeskanzlerin |
Im
Bundesgesetzblatt vom 25.11.2005 wird der Organisationserlass
der Bundeskanzlerin veröffentlicht
(BGBl.
I 2005, S. 3197).
Gemäß
§ 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordnet
die Bundeskanzlerin darin unter I. und III. u.a.
folgendes an:
"I.
1.
Es erhalten
(...)
c)
das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium
für Gesundheit;
(...)
III.
1.
(...)
2.
Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung werden dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter
Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die
Zuständigkeiten übertragen für
a)
die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die
Kriegsopferversorgung und das sonstige soziale Entschädigungsrecht
einschließlich der Dienstaufsicht über das
Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;
b)
die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der
Politik für Menschen mit Behinderung und der
Sozialhilfe.
Die
Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische
und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und
Planungsangelegenheiten ein. Zugeordnet werden dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Behinderten und der Bundesbeauftragte für die
Sozialversicherungswahlen.
(...)"
Mit
einer entsprechenden Änderung bzw. Anpassung des
Hebammengesetzes ist zu rechnen!
| 31.03.2005
- Änderung der Ausbildungsverordnung |
Im
Bundesgesetzblatt vom 31.03.2005 wird das Gesetz zur
Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz)
veröffentlicht (BGBl. I 2005, 931, 966).
Neben
einer umfassenden Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
in vielen Einzelfragen (z.B. auch Probezeit) und der
Handwerksordnung wird auch
§
4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S.
512, 2436) geändert worden ist, wie folgt durch einen
Absatz 4 ergänzt:
"(4)
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen
zu berücksichtigen."
| 20.12.2004
- Änderungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch |
Durch
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum
diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser
und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites
Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
vom 15.12.2004 (BGBl. I, S. 3429ff, 3443) ergeben sich für
Hebammen folgende relevanten Änderungen (ab
2006/2007!):
1.
§ 134 SGB V (Vergütung von Hebammenleistungen) wird
aufgehoben.
2.
§ 134a SGB V wird neu eingeführt:
§
134a
Versorgung
mit Hebammenhilfe
(1)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen
gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene, erstmalig
bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 01. Januar
2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge
über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen
Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und
Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die
Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den
Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren
Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität
sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der
freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.
(2)
Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkungen für
freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
1.
einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes-
oder Landesebene angehören und die Satzung des
Verbandes vorsieht, dass die von dem Berufsverband nach
Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkungen für
die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen,
für die die Verträge nach Absatz 1 keine
Rechtswirkungen haben, sind nicht als Leistungserbringer
zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des
Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufsverband
nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2
regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich.
(3)
Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise
nicht bis zum Ablauf
a)
der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
b)
einer von den Vertragspartnern vereinbarten
Vertragslaufzeit
zu
Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle
nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1
Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der
Entscheidung der Schiedsstelle weiter.
(4)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen auf
Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie
besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der
Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über
den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die
Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu
Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im
Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.
(5)
Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch
Entbindungspfleger.
3.
§ 301a SGB V wird wie folgt neu gefasst:
§
301a
Abrechnung
der Hebammen und Entbindungspfleger
(1)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im
Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
1.
die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis
7 sowie 9 und 10,
2.
die erbrachten Leistungen mit dem Tag der
Leistungserbringung,
3.
die Zeit und Dauer der erbrachten Leistungen, soweit
dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
4.
bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der
Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
5.
bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und,
soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden,
eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
6.
das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre
oder der Entbindungspfleger seine Leistungen über eine
zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem
Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der
Hebamme oder des Entbindungspflegers anzugeben.
Ist
eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der
Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
(2)
§ 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
4.
Inkrafttreten:
-
In § 134a SGB V treten
Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 4 und 5 am 01.
Januar 2006, Absatz 3 am 01. Dezember 2006 und Absatz 2
Satz 1 und 2 am 01. Januar 2007 in Kraft.
-
Die Aufhebung des § 134 SGB V tritt am 01. Januar 2007
in Kraft
-
Der neue § 301a SGB V tritt am 01. Januar 2007 in
Kraft, im Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge
nach dem 01. Januar 2007 erst zeitgleich mit dem
Zustandekommen der Verträge.
-
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des § 301a SGB V n.F.
tritt die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom
28.10.1986 (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung außer Kraft.
| 09.12.2004
- Änderung der Gebühren für Selbstzahler in
Hessen |
Durch
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren
für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 02.12.2004 (veröffentlicht im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I
vom 09.12.2004 - tritt in Kraft am 10.12.2004) wird die
Verordnung durch Änderung der Angabe in § 1
"07.10.1997" durch "21.07.2004"
ersetzt. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer
Kraft.
Es
kann wie folgt berechnet werden:
-
Leistungsgebühren: bis maximal 2,0-facher Satz.
-
Wegegeld: bis maximal 2,0-facher Satz
-
Auslagen: 1-facher Satz.
| 17.11.2004
- Neue HebGO NW |
Durch
Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung
Nordrhein-Westfalen (HebGO NW) vom 17. November 2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen Nr. 44 vom 10.12.2004, S. 744) wird
die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO
NW) vom 25. Juni 1991 (GV NRW S. 287), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26.03.1998 (GV NRW S. 222) wie
folgt geändert:
In
§ 1 Abs. 1 wird der "zweifache" Satz durch
"1,8facher" Satz geändert!
Die
Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft
getreten (11.12.2004) und ist (zunächst) bis 31.12.2009
befristet.
Es
kann wie folgt berechnet werden:
-
Leistungsgebühren: Bis maximal 1,8-facher Satz,
zu gewichten je nach Schwierigkeit und des
Zeitaufwandes, der Umstände und der örtlichen Verhältnisse.
Der
1-fache Satz ist zu berechnen, wenn die Wöchnerin
Anspruch auf Sozialhilfe hat oder die Gebühren aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtspflege
gezahlt werden.
-
Wegegeld: 1-facher Satz
- Auslagen: 1-facher
Satz.
| 09.11.2004
- Änderung der Verordnung in Niedersachsen |
Nach
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren
für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 09.11.2004 wurde § 1 der
Verordnung wie folgt geändert: Gebühren und Wegegeld können
bis zur Höhe des zweifachen Satzes der in der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 21.07.2004
vorgesehenen Vergütung erhoben werden; sowie Auslagen.
Es
kann wie folgt berechnet werden:
-
Leistungsgebühren: bis maximal 2,0-facher Satz.
-
Wegegeld: bis maximal 2,0-facher Satz.
-
Auslagen: 1-facher Satz.
| 03.11.2004
- Änderung der Anlage zum Hebammengesetz! |
Im
Bundesgesetzblatt Teil I 2004, Nr. 56, ausgegeben zu
Bonn am 29. Oktober 2004, (S. 2657, 2660)
wurde die "Verordnung zur Änderung der Anlage
zum Krankenpflegegesetz und der Anlage zum
Hebammengesetz" verkündet.
Die
Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Hebammengesetzes (Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union) tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Wollen
Sie eine Kopie davon anfordern, E-Mail bitte ...hier!
| 01.10.2004
- Neue Gebührenordnung in Bayern |
Die
neue "Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe
außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung" für
Bayern vom 09.09.2004 ist am 01.10.2004 in Kraft
getreten.
Nach
dieser Verordnung könne freiberufliche Hebammen und
Entbindungspfleger für ihre Leistungen außerhalb der
gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zur Höhe
des 1,8fachen Satzes sowie Wegegeld nach der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erheben. Innerhalb des
Gebührenrahmens sind Schwierigkeit und Dauer der
Leistung, die wirtschaftliche Lage der
Zahlungspflichtigen und die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Für Auslagen gilt § 3 HebGV
entsprechend.
Es
kann wie folgt berechnet werden:
-
Leistungsgebühren: bis maximal 1,8-facher Satz,
zu gewichten je nach Dauer der Leistung,
wirtschaftlichen Lage der Zahlungspflichtigen und der örtlichen
Verhältnisse.
-
Wegegeld: 1-facher Satz
-
Auslagen: 1-facher Satz
| 25.07.2004
- Neue Gebührenordnung im Netz!!! |
Die
komplette neue Gebührenordnung finden Sie bereits hier!
| 24.07.2004
- Neue Gebührenordnung in Kraft!!! |
Die
Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammehilfe-Gebührenverordnung
vom 21. Juli 2004 wurde am 23. Juli 2004 im
Bundesgesetzblatt (Nr. 37) veröffentlicht (BGBl. I
2004, 1731).
Die
Gebührenordnung tritt danach am Tag nach der Verkündung,
also
am
24. Juli 2004 in Kraft,
d.h.
sie gilt für alle Geburten ab dem 24.07.2004,
egal, wann die Behandlung stattgefunden hat. So richtet
sich z.B. die Nachsorgebehandlung nach dem 24.07.2004
eines vor dem 24.07.2004 geborenen Kindes noch nach dem
alten Gebührenrecht!
| 09.07.2004
- Neue Gebührenordnung verabschiedet! |
Der
Bundesrat hat die neue
Hebammenhilfe-Gebührenordnung am 09.07.2004
verabschiedet. Sie wird am Tag der Verkündung in Kraft
treten. Sobald sie verkündet ist, lesen Sie es
hier...!!!
| 18.06.2004
- Zusammenarbeit mit HebRech ab 01.07.2004! |
Rechtsanwalt
Diefenbacher wird ab 01.07.2004 den juristischen Mahnservice
des Abrechnungssystems HebRech des Ingenieurbüros
Zimmermann in Karlsruhe übernehmen. Näheres zu HebRech
...hier!

Hinsichtlich
rechtlicher Fragen und der Beratung wird auch künftig
die Zusammenarbeit mit dem
Ingenieurbüro
Christoph Zimmermann
Lachnerstr.
14 76131 Karlsruhe
Tel.
0721/9662466 Fax 0721/9662468
intensiviert
werden.
| 15.06.2004
- Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenordnung |
Endlich
liegt die Verordnung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30.04.2004 - Vierte
Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
- (Bundesrat Drucksache 343/04) schriftlich vor.
Haben
Sie jetzt schon Fragen dazu? E-Mail
hier!
Details
der Verordnung ...hier!
Mit
einer Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
ist daher im Juli 2004 zu rechnen!!!
|
20.05.2004
- Ende der Schonfrist für (alte) Rechnungen am
30.06.2004!
|
Durch
"Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003
– StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl. I, 2645) wurde
u.a. auch das Umsatzsteuergesetz 1999 geändert (Art. 5
des StÄndG 2003):
Nach
§ 14 Abs. 4 Nr. 4 muss eine Rechnung (auch einer
Hebamme) nunmehr "eine fortlaufende Nummer mit
einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)"
enthalten.
Neu
ist die Vorschrift des § 14 b, wonach der
"Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst
oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung
ausgestellt hat" zehn Jahre aufzubewahren
hat.
Die
Finanzämter erkennen als Übergangsfrist alte
Rechnungen ohne diese Pflichtangaben nur noch bis
30.06.2004 an!!! Danach kann das Gericht bei
Rechnungen ohne fortlaufenden Rechnungsnummern eine Schätzung
zum angegebene Gewinn vornehmen.
|
30.04.2004
- Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV
|
In
der Verordnung über die Verteilung der pauschalen
Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für
versicherungsfremde Leistungen durch den Bund
(Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV) sind auch
Regelungen für Hebammen enthalten:
Als Ausgaben für
versicherungsfremde Leistungen nach § 2 der Verordnung
ist in der Anlage zur Verordnung unter Nr. 3b in der
"Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft" u.a. unter "Kontenart
551" die "Hebammenhilfe" genannt.
| 29.04.2004
- Höhere Honorare für freiberufliche Hebammen |
Am
28.04.2004 hat das Bundeskabinett der Vierten Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
zugestimmt.
Die
Verordnung sieht eine um durchschnittlich 6,5 Prozent höhere
Vergütung für die im Rahmen der Hebammenhilfe der
gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen
freiberuflicher Hebammen vor. Auch das Wegegeld wird
entsprechend erhöht. Damit werden die Vergütungen an
die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Nach dieser
Anpassung ergibt sich als Richtwert für die Tätigkeit
freiberuflicher Hebammen ein Stundensatz von 27,20 Euro.
Zudem
wird mit der Verordnung der Auslagenersatz neu geregelt.
Die Erstattung von Aufwendungen für verwendete
Materialien wird zur Vereinfachung des
Abrechnungsverfahrens weitgehend pauschalisiert.
Die
verbesserten Vergütungen, die die Hebammen für ihre
verantwortungsvolle Tätigkeit erhalten, tragen auch zur
Sicherung der Qualität der Hebammenhilfe bei. Die Vergütungen
waren seit dem 1. Juli 1999 nicht mehr angepasst worden.
Die
Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll
zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
| 28.04.2004
- Neue Formulare zur Einnahmenüberschussrechnung |
Wichtig
für Freiberufler:
Neues
Formular "EÜR" zur Einnahmenüberschussrechnung
Ab
dem 01.01.2004 existiert ein amtlicher Vordruck für die
Gewinnermittlung. Bislang
konnten Kleinunternehmer und Freiberufler ihren Gewinn
durch eine formlose
und individuell aufzustellende Einnahmenüberschussrechnung
gemäß
§
4 (3) Einkommensteuergesetz ermitteln und in einer Summe
in der sogenannten Anlage
GSE erklären. Diese Buchführungserleichterung ist mit
Jahresbeginn deutlich
verschärft worden:
Ab
dem Jahr 2004 ist bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung
nunmehr ein amtlich
vorgeschriebener Vordruck zu verwenden und der
Steuererklärung beizufügen,
welcher Einnahmen und Ausgaben in zahlreiche Einzelpositionen
aufschlüsselt. Abgefragt werden beispielsweise Angaben
zu privater
PKW-Nutzung, häuslichem Arbeitszimmer sowie zum
betrieblichen Anlagevermögen.
Insbesondere die nicht
durch Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen könnten
hiervon im nächsten Jahr
bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2004
überrascht werden, da
eine Informationskampagne des Bundesministeriums der
Finanzen unterblieben ist.
Da die Regelung ab dem
01.01.04 greift und eine Nichtabgabe des Formulars
mit entsprechenden
Sanktionen (Zwangsgeld) belegt ist, sollten Freiberufler
schon jetzt ihre
Buchhaltung auf die neuen Anforderungen einstellen und
entsprechende Konten
einrichten.
|
Reich-Ranicki
liest den "Praxisratgeber Recht für
Hebammen" (...nicht)!
|


|
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 1
Satz 1
Mutterschutzgesetz
vom 18.11.2003, Az.: 1 BvR 302/96 (Nr. 2):
|
1.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I
S. 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen
ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 des
Grundgesetzes nicht vereinbar.
2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31.12.2005 eine
verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
§
14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz hat folgenden
Wortlaut:
Frauen,
die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §
200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des
Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13
Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres
bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie
für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen
Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen
Arbeitsentgelt.
| 12/2003
- Internetrecht für Hebammen - Neuer Artikel! |
|
In
der Zeitschrift "Die Hebamme" findet
sich in der Ausgabe 4/2003 auf den Seiten 250
und 251 ein Artikel über "Juristische
Tipps für die Homepage-Gestaltung im
Internet" von Rechtsanwalt Matthias
Diefenbacher!

(Hippokrates
Verlag, Stuttgart, Dezember 2003)
|
| Hebammenschule
des Universitätsklinikums Heidelberg |
|
Hebammenschule
des Universitätsklinikums Heidelberg
Voßstr. 9, 69115 Heidelberg, Tel
06221/567866, Fax 06221/565368
Einstellungsvoraussetzungen
und Ausbildungsverlauf hier!
|
|
27.11.2003
- Änderung des Hebammengesetzes
|
|
Neu
im Bundesgesetzblatt Nr. 56/2003 vom 27.11.2003:
Durch
Artikel 26 der "Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung"
vom 25.11.2003 wurde das Hebammengesetz geändert:
Artikel
26
Hebammengesetz
(2124-14)
In
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs.1 Satz 1 des
Hebammengesetzes vom 04. Juni 1985 (BGBl. I S.
902), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern
"für Gesundheit" die Wörter
"und Soziale Sicherung" eingefügt.
|
| 19.11.2003
- Neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
|
Im
Bundesgesetzblatt Nr. 55/2003 vom 19.11.2003
wurde eine neue Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege
verkündet (BGBl. I 2003, 2263).
|
|
09.09.2003
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst als
Arbeitszeit
|
|
Ärztlicher
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
(Urteil
des EuGH vom 09.09.2003 - Rs. C-151/02)
1.
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom
23.11.1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass
der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form
persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus
leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne
dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem
Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in
Anspruch genommen wird, gestattet ist,
sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass
die Richtlinie der Regelung eines
Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der Zeiten,
in denen ein Arbeitnehmer während eines
Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit
eingestuft werden.
2.
(...)
Diese
Entscheidung wird langfristig auch auf Hebammen
anzuwenden sein...
|
| 21.07.2003
- Änderung des Hebammengesetzes |
|
Neu
im Bundesgesetzblatt Nr. 36/2003 vom 21.07.2003:
Durch
Artikel 7 des "Gesetzes über die Berufe in
der Krankenpflege und zur Änderung anderer
Gesetze" wurde auch das Hebammengesetz geändert:
Artikel
7
Änderung
des Hebammengesetzes
Das
Hebammengesetz vom 04. Juni 1985 (BGBl. I S.
902), zuletzt geändert durch Art. 19 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),
wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder an
Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die
eine Ausbildung gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedsstaates
vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen
Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat,
die von einem Mitgliedsstaat bescheinigt wird,
der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
anerkannt hat."
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5)
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt."
2.
In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern
"Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter
"oder eines Drittstaates, für deren
Diplomanerkennung sich nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt,"
eingefügt.
|
| 16.07.2003
- Neues Krankenpflegegesetz |
|
Neues
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und
zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003
im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 36 vom 21.
Juli 2003, S. 1442 ff.
|
|
28.01.2003
- Gebührenabschlag Ost vor dem Ende?
|
|
Für
Rechtsanwälte hat das Bundesverfassungsgericht
durch Urteil vom 28.01.2003 (Az.: 1 BvR 487/01,
in NJW 2003, S. 737) folgendes entschieden:
"Es
ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der
Rechtsanwälte mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr
vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von
Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern
eingerichtet haben, um 10 % ermäßigt
werden."
Da
diese Entscheidung auf den Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 GG gestützt wurde, ist nicht ohne
weiteres ersichtlich, warum diese Grundsätze
nicht auch für die freiberuflich tätige
Hebamme gelten sollten...
Sachliche
Rechtfertigungsgründe für eine solche
Ungleichbehandlung (insbesondere in West- und
Ost-Berlin) liegen nicht mehr vor.
|
|
Achtung:
NEU!
Berufsordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebBO
NRW)
vom 4. Mai 2002
...hier!
|
| 27.04.2002
- Änderung des Hebammengesetzes |
|
Durch
Art. 19 (2124-14) des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen vom
27.04.2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) wird §
3 Abs. 1 Nr. 3 HebG wie folgt geändert:
§
3 HebG
(1)
Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag
zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche
Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufes ungeeignet ist.
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| 18.10.2001
- Sechste Gebührenanpassungsverordnung - 6.
GebAV |
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In
der "Sechsten Verordnung zur Anpassung
der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung
für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Sechste Gebührenanpassungsverordnung
- 6. GebAV)" vom 18. Oktober 2001 (BGBl
2001 Teil I Nr. 54, S. 2721) wird für Hebammen
in § 3 folgendes festgelegt:
"§
3
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Die
Vergütung für Leistungen, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der
Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten
Gebietes vom 01. Januar 2002 an erbracht werden,
beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis
(Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung)
für die Leistungsabrechnung ab 01. Juli 1999
genannten Beträge)."
Hinsichtlich
der Geltung legt § 5 für Hebammen folgendes
fest:
"§
5
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 01.Januer 2002 in Kraft. §
3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom
Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Vergütung
sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§
1 und 2 der Fünften Verordnung zur Anpassung
der Höhe der Vergütungen (...) nach der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiets vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829),
(...) außer Kraft.
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