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31.10.2006 - (Minimale) Änderung des Hebammengesetzes

 

Neu im Bundesgesetzblatt Nr. 50/2006 vom 07.11.2006:

 

Durch Artikel 45 der "Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung" vom 31.10.2006 wird das Hebammengesetz geändert:

 

"Artikel 45

Hebammengesetz

(2124-14)

 

In § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs.1 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 04. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen."

 

Durch die "Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung" vom 31.10.2006 wird das Hebammengesetz somit minimal geändert, als in § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 HebG bei der Bezeichnung des Ministeriums die Worte "und Soziale Sicherung" gestrichen werden.

 

Das "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" heißt künftig (nur) noch bzw. wieder (wie bis 27.11.2003, s.u.) "Bundesministerium für Gesundheit". Der Organisationserlass der Bundeskanzlerin (s.u. 22.11.2005) wurde nunmehr umgesetzt.

 

 27.10.2006 - Vorstellung eines Wettbewerbsstärkungsgesetzes (sog. "Gesundheitsreform")

 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

 

Hebammen werden in diesem Gesetzentwurf ausdrücklich nur insoweit genannt, als § 134 a SGB V wie folgt (in gelber Schrift) geändert werden soll:

 

§ 134a Versorgung mit Hebammenhilfe

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1. einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder

2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.

Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. (Abs. 2 Satz 1 und 2 gültig ab 01.01.2007)

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf

a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder

b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. (gültig ab 01.12.2006)

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger.

 

Grund der Regelung:

Die Vertragspartner sollen verpflichtet werden, in den Verträgen nach Absatz 1 für ambulante Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen wie z.B. Geburtshäusern auch Regelungen über eine Pauschale zu den Betriebskosten dieser Einrichtungen zu vereinbaren, wobei maßgeblicher Vertragspartner für diesen Bereich das Netzwerk der Geburtshäuser ist. Vertraglich festgelegt werden sollen auch Anforderungen an die Qualitätssicherung in den von Hebammen geleiteten Einrichtungen.

 

 01.02.2006 - Hebammenschule Heidelberg zieht um!

 

Die Hebammenschule des Universitätsklinikums Heidelberg ist umgezogen:

 

Hebammenschule

(Akademie für Gesundheitsberufe Heidelberg gGmbH)

Wieblinger Weg 19

69123 Heidelberg

Tel.: 06221/56-7866

Fax: 06221/56-5368

Fachliche Schulleiterin: Margarete Grittner (Tel.: 06221/56-8013)

Sekretariat Frau Münch (Tel.: 06221/56-7866)

Sekretariat Bildungszentrum: Tel. 06221/56-5946 bzw. 56-7201

 

 01.01.2006 - Neuregelungen zum Jahresanfang

 

Neu ab 01.01.2006:

 

1. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat – z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für die Ermittlung der Belastungsgrenzen für eine Zuzahlungsbefreiung – wird für das Jahr 2006 auf 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr) für West und Ost festgesetzt.

 

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2006:

Beitragsbemessungsgrenze: 3.562,50 Euro/Monat (42.750 Euro/Jahr - 2005: 3.525 Euro/Monat, 42.300 Euro/Jahr)

Versicherungspflichtgrenze: 3.937,50 Euro/Monat (47.250 Euro/Jahr - 2005: 3.900 Euro/Monat, 46.800 Euro/Jahr)

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten steigt auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich, in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf  77.400,00 Euro jährlich und 6.450,00 Euro monatlich. Für den Osten liegen die Werte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bei 52.800,00 Euro pro Jahr und 4.400,00 Euro pro Monat, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 64.800,00 Euro jährlich und 5.400,00 Euro monatlich.

 

2. Arzneimittel

Ab 1. Januar 2006 dürfen keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln mehr verwendet werden. Damit schafft Deutschland zum Jahreswechsel als eines der ersten Länder weltweit den kompletten Ausstieg aus FCKW bei Arzneimitteln.

 

3. Die Eigenheimzulage wird zum 01.01.2006 für Neufälle abgeschafft.

 

4. Die Steuerfreiheit für die vom Arbeitgeber gewährten Heirats- und Geburtshilfen entfallen 2006. Bislang galt eine begrenzte Steuerfreiheit vom 315 Euro.

 

5. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden ab einem Stundenlohn von 25 Euro besteuert.

 

 22.11.2005 - Organisationserlass der Bundeskanzlerin

 

Im Bundesgesetzblatt vom 25.11.2005 wird der Organisationserlass der Bundeskanzlerin veröffentlicht

(BGBl. I 2005, S. 3197).

 

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordnet die Bundeskanzlerin darin unter I. und III. u.a. folgendes an:

 

"I.

1. Es erhalten

(...)

c) das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit;

(...)

 

III.

1. (...)

2. Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die Zuständigkeiten übertragen für

a) die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die Kriegsopferversorgung und das sonstige soziale Entschädigungsrecht einschließlich der Dienstaufsicht über das Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;

b) die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der Politik für Menschen mit Behinderung und der Sozialhilfe.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. Zugeordnet werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und der Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen.

(...)"

 

Mit einer entsprechenden Änderung bzw. Anpassung des Hebammengesetzes ist zu rechnen!

 

 31.03.2005 - Änderung der Ausbildungsverordnung

 

Im Bundesgesetzblatt vom 31.03.2005 wird das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz) veröffentlicht (BGBl. I 2005, 931, 966).

Neben einer umfassenden Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in vielen Einzelfragen (z.B. auch Probezeit) und der Handwerksordnung wird auch

 

§ 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wie folgt durch einen Absatz 4 ergänzt:

 

"(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

 

 20.12.2004 - Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

Durch Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG) vom 15.12.2004 (BGBl. I, S. 3429ff, 3443) ergeben sich für Hebammen folgende relevanten Änderungen (ab 2006/2007!):

 

1. § 134 SGB V (Vergütung von Hebammenleistungen) wird aufgehoben.

 

2.  § 134a SGB V wird neu eingeführt:

 

§ 134a

Versorgung mit Hebammenhilfe

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkungen für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1. einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Berufsverband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkungen für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder

2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.

Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkungen haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufsverband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf

a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder

b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit

zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger.

 

3. § 301a SGB V wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 301a

Abrechnung der Hebammen und Entbindungspfleger

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10,

2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,

3. die Zeit und Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,

4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,

5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,

6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre oder der Entbindungspfleger seine Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme oder des Entbindungspflegers anzugeben.

Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

 

4. Inkrafttreten:

- In § 134a SGB V treten Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 4 und 5 am 01. Januar 2006, Absatz 3 am 01. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 01. Januar 2007 in Kraft.

- Die Aufhebung des § 134 SGB V tritt am 01. Januar 2007 in Kraft

- Der neue § 301a SGB V tritt am 01. Januar 2007 in Kraft, im Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge nach dem 01. Januar 2007 erst zeitgleich mit dem Zustandekommen der Verträge.

- Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des § 301a SGB V n.F. tritt die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28.10.1986 (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

 

 09.12.2004 - Änderung der Gebühren für Selbstzahler in Hessen

 

Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 02.12.2004 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I vom 09.12.2004 - tritt in Kraft am 10.12.2004) wird die Verordnung durch Änderung der Angabe in § 1 "07.10.1997" durch "21.07.2004" ersetzt. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

Es kann wie folgt berechnet werden:

- Leistungsgebühren: bis maximal 2,0-facher Satz.

- Wegegeld: bis maximal 2,0-facher Satz

- Auslagen: 1-facher Satz.

 

 17.11.2004 - Neue HebGO NW 

 

Durch Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NW) vom 17. November 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 44 vom 10.12.2004, S. 744) wird die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NW) vom 25. Juni 1991 (GV NRW S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.1998 (GV NRW S. 222) wie folgt geändert:

 

In § 1 Abs. 1 wird der "zweifache" Satz durch "1,8facher" Satz geändert!

 

Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (11.12.2004) und ist (zunächst) bis 31.12.2009 befristet.

 

Es kann wie folgt berechnet werden:

- Leistungsgebühren: Bis maximal 1,8-facher Satz, zu gewichten je nach Schwierigkeit und des Zeitaufwandes, der Umstände und der örtlichen Verhältnisse. Der 1-fache Satz ist zu berechnen, wenn die Wöchnerin Anspruch auf Sozialhilfe hat oder die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden.

- Wegegeld: 1-facher Satz

- Auslagen: 1-facher Satz.

 

 09.11.2004 - Änderung der Verordnung in Niedersachsen

 

Nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 09.11.2004 wurde § 1 der Verordnung wie folgt geändert: Gebühren und Wegegeld können bis zur Höhe des zweifachen Satzes der in der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 21.07.2004 vorgesehenen Vergütung erhoben werden; sowie Auslagen.

 

Es kann wie folgt berechnet werden:

- Leistungsgebühren: bis maximal 2,0-facher Satz.

- Wegegeld: bis maximal 2,0-facher Satz.

- Auslagen: 1-facher Satz.

 

 03.11.2004 - Änderung der Anlage zum Hebammengesetz!

 

Im Bundesgesetzblatt Teil I 2004, Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004,  (S. 2657, 2660) wurde die "Verordnung zur Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz und der Anlage zum Hebammengesetz" verkündet.

 

Die Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Wollen Sie eine Kopie davon anfordern, E-Mail bitte ...hier!

 

 01.10.2004 - Neue Gebührenordnung in Bayern

 

Die neue "Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung" für Bayern vom 09.09.2004 ist am 01.10.2004 in Kraft getreten.

 

Nach dieser Verordnung könne freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger für ihre Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zur Höhe des 1,8fachen Satzes sowie Wegegeld nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erheben. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Schwierigkeit und Dauer der Leistung, die wirtschaftliche Lage der Zahlungspflichtigen und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Für Auslagen gilt § 3 HebGV entsprechend.

 

Es kann wie folgt berechnet werden:

- Leistungsgebühren: bis maximal 1,8-facher Satz, zu gewichten je nach Dauer der Leistung, wirtschaftlichen Lage der Zahlungspflichtigen und der örtlichen Verhältnisse.

- Wegegeld: 1-facher Satz

- Auslagen: 1-facher Satz

 

 25.07.2004 - Neue Gebührenordnung im Netz!!!

 

Die komplette neue Gebührenordnung finden Sie bereits hier!

 

 24.07.2004 - Neue Gebührenordnung in Kraft!!!

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammehilfe-Gebührenverordnung vom 21. Juli 2004 wurde am 23. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt (Nr. 37) veröffentlicht (BGBl. I 2004, 1731).

 

Die Gebührenordnung tritt danach am Tag nach der Verkündung, also

 

am 24. Juli 2004 in Kraft,

 

d.h. sie gilt für alle Geburten ab dem 24.07.2004, egal, wann die Behandlung stattgefunden hat. So richtet sich z.B. die Nachsorgebehandlung nach dem 24.07.2004 eines vor dem 24.07.2004 geborenen Kindes noch nach dem alten Gebührenrecht!

 

 09.07.2004 - Neue Gebührenordnung verabschiedet!

Der Bundesrat hat die neue Hebammenhilfe-Gebührenordnung am 09.07.2004 verabschiedet. Sie wird am Tag der Verkündung in Kraft treten. Sobald sie verkündet ist, lesen Sie es hier...!!!

 

 18.06.2004 - Zusammenarbeit mit HebRech ab 01.07.2004!

Rechtsanwalt Diefenbacher wird ab 01.07.2004 den juristischen Mahnservice des Abrechnungssystems HebRech des Ingenieurbüros Zimmermann in Karlsruhe übernehmen. Näheres zu HebRech ...hier!

 

 

Hinsichtlich rechtlicher Fragen und der Beratung wird auch künftig die Zusammenarbeit mit dem

 

Ingenieurbüro Christoph Zimmermann

Lachnerstr. 14   76131 Karlsruhe

Tel. 0721/9662466   Fax 0721/9662468

 

intensiviert werden.

 

 15.06.2004 - Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenordnung

Endlich liegt die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30.04.2004 - Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung - (Bundesrat Drucksache 343/04) schriftlich vor.

 

Haben Sie jetzt schon Fragen dazu? E-Mail hier!

 

Details der Verordnung ...hier!

 

Mit einer Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung ist daher im Juli 2004 zu rechnen!!!

 

 20.05.2004 - Ende der Schonfrist für (alte) Rechnungen am 30.06.2004!

Durch "Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz  2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl. I, 2645) wurde u.a. auch das Umsatzsteuergesetz 1999 geändert (Art. 5 des StÄndG 2003):

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 muss eine Rechnung (auch einer Hebamme) nunmehr "eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)" enthalten.

Neu ist die Vorschrift des § 14 b, wonach der "Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat" zehn Jahre aufzubewahren hat.

 

Die Finanzämter erkennen als Übergangsfrist alte Rechnungen ohne diese Pflichtangaben nur noch bis 30.06.2004 an!!! Danach kann das Gericht bei Rechnungen ohne fortlaufenden Rechnungsnummern eine Schätzung zum angegebene Gewinn vornehmen.

 

 30.04.2004 - Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV

In der Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund (Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV) sind auch Regelungen für Hebammen enthalten:

Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen nach § 2 der Verordnung ist in der Anlage zur Verordnung unter Nr. 3b in der "Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" u.a. unter "Kontenart 551" die "Hebammenhilfe" genannt.

 29.04.2004 - Höhere Honorare für freiberufliche Hebammen

Am 28.04.2004 hat das Bundeskabinett der Vierten Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung zugestimmt.

Die Verordnung sieht eine um durchschnittlich 6,5 Prozent höhere Vergütung für die im Rahmen der Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen freiberuflicher Hebammen vor. Auch das Wegegeld wird entsprechend erhöht. Damit werden die Vergütungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Nach dieser Anpassung ergibt sich als Richtwert für die Tätigkeit freiberuflicher Hebammen ein Stundensatz von 27,20 Euro.

Zudem wird mit der Verordnung der Auslagenersatz neu geregelt. Die Erstattung von Aufwendungen für verwendete Materialien wird zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens weitgehend pauschalisiert.

Die verbesserten Vergütungen, die die Hebammen für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit erhalten, tragen auch zur Sicherung der Qualität der Hebammenhilfe bei. Die Vergütungen waren seit dem 1. Juli 1999 nicht mehr angepasst worden.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

 

 28.04.2004 - Neue Formulare zur Einnahmenüberschussrechnung

Wichtig für Freiberufler:

Neues Formular "EÜR" zur Einnahmenüberschussrechnung

Ab dem 01.01.2004 existiert ein amtlicher Vordruck für die Gewinnermittlung. Bislang konnten Kleinunternehmer und Freiberufler ihren Gewinn durch eine formlose und individuell aufzustellende Einnahmenüberschussrechnung gemäß

§ 4 (3) Einkommensteuergesetz ermitteln und in einer Summe in der sogenannten Anlage GSE erklären. Diese Buchführungserleichterung ist mit Jahresbeginn deutlich verschärft worden:

Ab dem Jahr 2004 ist bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung nunmehr ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden und der Steuererklärung beizufügen, welcher Einnahmen und Ausgaben in zahlreiche Einzelpositionen aufschlüsselt. Abgefragt werden beispielsweise Angaben zu privater PKW-Nutzung, häuslichem Arbeitszimmer sowie zum betrieblichen Anlagevermögen. Insbesondere die nicht durch Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen könnten hiervon im nächsten Jahr bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2004 überrascht werden, da eine Informationskampagne des Bundesministeriums der Finanzen unterblieben ist. Da die Regelung ab dem 01.01.04 greift und eine Nichtabgabe des Formulars mit entsprechenden Sanktionen (Zwangsgeld) belegt ist, sollten Freiberufler schon jetzt ihre Buchhaltung auf die neuen Anforderungen einstellen und entsprechende Konten einrichten.

 

 Reich-Ranicki liest den "Praxisratgeber Recht für Hebammen" (...nicht)!

 

 

 

 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 1 Satz 1

 Mutterschutzgesetz vom 18.11.2003, Az.: 1 BvR 302/96 (Nr. 2):

1. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31.12.2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

 

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz hat folgenden Wortlaut:

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

 
 12/2003 - Internetrecht für Hebammen - Neuer Artikel!

In der Zeitschrift "Die Hebamme" findet sich in der Ausgabe 4/2003 auf den Seiten 250 und 251 ein Artikel über "Juristische Tipps für die Homepage-Gestaltung im Internet" von Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher!

 

(Hippokrates Verlag, Stuttgart, Dezember 2003)

 

 Hebammenschule des Universitätsklinikums Heidelberg

Hebammenschule des Universitätsklinikums Heidelberg
Voßstr. 9, 69115 Heidelberg, Tel 06221/567866, Fax 06221/565368

Einstellungsvoraussetzungen und Ausbildungsverlauf hier!

 

 27.11.2003 - Änderung des Hebammengesetzes

Neu im Bundesgesetzblatt Nr. 56/2003 vom 27.11.2003:

 

Durch Artikel 26 der "Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung" vom 25.11.2003 wurde das Hebammengesetz geändert:

 

Artikel 26

Hebammengesetz

(2124-14)

 

In § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs.1 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 04. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "für Gesundheit" die Wörter "und Soziale Sicherung" eingefügt.

 

 19.11.2003 - Neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Im Bundesgesetzblatt Nr. 55/2003 vom 19.11.2003 wurde eine neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege verkündet (BGBl. I 2003, 2263).

 

 09.09.2003 - Ärztlicher Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Ärztlicher Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

(Urteil des EuGH vom 09.09.2003 - Rs. C-151/02)

1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird,  gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden.

2. (...)

Diese Entscheidung wird langfristig auch auf Hebammen anzuwenden sein...

 

 21.07.2003 - Änderung des Hebammengesetzes

Neu im Bundesgesetzblatt Nr. 36/2003 vom 21.07.2003:

 

Durch Artikel 7 des "Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" wurde auch das Hebammengesetz geändert:

 

Artikel 7

Änderung des Hebammengesetzes

 

Das Hebammengesetz vom 04. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedsstaates vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von einem Mitgliedsstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat."

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

"(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

 

2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt," eingefügt.

 

 16.07.2003 - Neues Krankenpflegegesetz 

Neues Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 36 vom 21. Juli 2003, S. 1442 ff.

 

 28.01.2003 - Gebührenabschlag Ost vor dem Ende?

Für Rechtsanwälte hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.01.2003 (Az.: 1 BvR 487/01, in NJW 2003, S. 737) folgendes entschieden:

"Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 % ermäßigt werden."

Da diese Entscheidung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gestützt wurde, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch für die freiberuflich tätige Hebamme gelten sollten...

Sachliche Rechtfertigungsgründe für eine solche Ungleichbehandlung (insbesondere in West- und Ost-Berlin) liegen nicht mehr vor.

 

Achtung: NEU!

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

(HebBO NRW) vom 4. Mai 2002 ...hier!

 27.04.2002 - Änderung des Hebammengesetzes

Durch Art. 19 (2124-14) des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) wird § 3 Abs. 1 Nr. 3 HebG wie folgt geändert:

§ 3 HebG

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

 

 18.10.2001 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung - 6. GebAV

In der "Sechsten Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Sechste Gebührenanpassungsverordnung - 6. GebAV)" vom 18. Oktober 2001 (BGBl 2001 Teil I Nr. 54, S. 2721) wird für Hebammen in § 3 folgendes festgelegt:

 

"§ 3

Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 01. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 01. Juli 1999 genannten Beträge)."

 

Hinsichtlich der Geltung legt § 5 für Hebammen folgendes fest:

 

"§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.Januer 2002 in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen (...) nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829), (...) außer Kraft.