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16.02.2011
Pflicht
zur Zeugnisverweigerung ohne Entbindung von der
Schweigepflicht
Unter
die Verschwiegenheitspflicht gem. § 43 a Abs. 2 BRAO fällt
alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt
geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf
welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft
deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit
erlangt worden ist.
Beschluss
des BGH vom 16.02.2011 – IV ZB 23/09 -
22.12.2010
Umfang
der bei Anwendung einer Außenseitermethode notwendigen
Patientenaufklärung
Im
Rahmen der ärztlichen Therapiewahl ist es dem Arzt gestattet,
eine nicht allgemein anerkannte Heilmethode anzuwenden. Zur
Wirksamkeit der patientenbezogenen Einwilligung bedarf es aber
einer umfangreichen Aufklärung über das Für und Wider der
beabsichtigten Therapie sowie der Information darüber, dass
die vorgeschlagene Behandlungsalternative nicht dem
medizinischen Standard entspricht und unbekannte Risiken
derzeit nicht auszuschließen sind.
Urteil
des BGH vom 22.12.2010 - 3 StR 239/10 -
10.11.2010
Abbruch
lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen
Sterbehilfe
durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen
medizinischen Behandlung ist gerechtfertigt, wenn dies dem
tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht
und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden
Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Die Rechtfertigung
des Behandlungsabbruchs bedarf der Beachtung der
Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB.
Urteil
des BGH vom 10.11.2010 - 2 StR 320/10 -
19.10.2010
Keine
ärztliche Haftung bei fehlender schuldhafter
Pflichtverletzung
Ist
dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung
noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein,
etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen
Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird,
entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter
Pflichtverletzung.
Urteil
des BGH vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09 -
06.07.2010
Strafbarkeit
der Präimplantationsdiagnostik
Die
nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik
mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung
der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere
genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2
Abs. 1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen.
Urteil
des BGH vom 06.07.2010 – 5 StR 386/09 -
25.06.2010
Sterbehilfe
durch Behandlungsabbruch
1.
Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer
begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist
gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen
Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient,
einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess
seinen Lauf zu lassen.
2.
Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch
durch aktives Tun vorgenommen werden.
3.
Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in
einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen
Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch
Einwilligung nicht zugänglich.
Urteil
des BGH vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 -
15.06.2010
Ärztliche
Aufklärung am Telefon
In
einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich
auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines
bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit
einverstanden ist.
Urteil
des BGH vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -
11.05.2010
Beschränkung
der Einwilligung in ärztlichen Eingriff auf bestimmten Arzt
–
Totaler
Krankenhausaufnahmevertrag
Will
ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen
Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er
seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.
Urteil
des BGH vom 11.05.2010
- VI ZR 252/08
-
14.01.2010
Vergütungsanspruch
eines durch den behandelnden Arzt extern beauftragten
Laborarztes
Beauftragt
der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines
Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung,
die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche
Versorgung iSd § 11 Abs. 1 GOA nicht erforderlich ist, steht
dem Laborarzt gegen den Patienten ein Vergütungsanspruch auch
dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag
fehlerfrei erfüllt und auf der Grundlage seines
Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit
der Untersuchung in Zweifel zu ziehen.
Urteil
des BGH vom 14.01.2010 – III ZR 188/09 -
29.07.2009
Grenzen
berufsrechtlich zulässiger Werbung (hier: Steuerberater)
1.
Mittel
der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem
Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über
die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie
Gemeinwohlbelange beeinträchtigen.
2.
Es
überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen
sachbezogener Werbung und verstößt gegen §
4 Nr. 11 UWG iVm §
57a StBerG, wenn in der
Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die
fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in
unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.
Urteil
des BGH vom 29.07.2009
- I ZR 77/07
-
09.07.2009
Augenarzt
darf Patienten nicht unbeschränkt an bestimmten Optiker
verweisen
Allein
der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand
zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen
bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille
durch den Augenarzt zu rechtfertigen.
Urteil
des BGH vom 09.07.2009 - I ZR 13/07 -
16.06.2009
Arzthaftung
bei mangelnder Mitwirkung des Patienten nach unzureichender
Aufklärung
Die
mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch
gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht
aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung
nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
Urteil
des BGH vom 16.06.2009 – VI ZR 157/08 -
24.03.2009
Umfang
der elterlichen Aufsichtspflicht über siebenjähriges Kind
Normal
entwickelten Kindern im Alten von siebeneinhalb Jahren ist im
Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht
gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in
großen Zügen einen Überblick verschaffen.
Urteil
des BGH vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08 -
24.03.2009
Umfang
der elterlichen Aufsichtspflicht über fünfjähriges Kind
Ein
Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im
Alter von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz regelmäßigen
Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Urteil
des BGH vom 24.03.2009 – VI ZR 51/08 -
10.03.2009
Haftung
des Notfallarztes als Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen
Arztes
Zur
Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten
niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt
tätig
wird.
Urteil
des BGH vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08 -
05.02.2009
Mitwirkungspflichten
des Psychotherapeuten im Insolvenzverfahren
Die
Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die
Durchsetzung privatärztlicher Honorarvereinbarungen
erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und
die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für
Psychotherapie und Psychoanalyse.
Beschluss
des BGH vom 05.02.2009 – IX ZB 85/08 –
18.11.2008
Hypothetische
Einwilligung
Wird
der Einwand der hypothetischen Einwilligung in einen
diagnostischen Eingriff erst im zweiten Rechtszug erhoben,
handelt es sich grundsätzlich um ein neues
Verteidigungsmittel. Ein erstinstanzlicher Prozessvortrag des
Arztes, der Patient habe nach ordnungsgemäßer Aufklärung
eingewilligt, erfasst das für die hypothetische Einwilligung
erforderliche Vorbringen nicht.
Urteil
des BGH vom 18.11.2008 - VI ZR 198/07 -
08.07.2008
Haftung
des Gynäkologen wegen Schwangerschaft nach erfolgloser
Sterilisation
1.
Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen
Tubensterilisation mittels Tubenligatur und streitiger
Elektrokoagulation entstehenden Schaden.
2.
Der Tatrichter hat allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen
von Amts wegen nachzugehen; insbesondere hat er Einwendungen
einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen
zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei
vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die
weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich
ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
3.
Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre
Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten
zunächst ohne Hilfe eines privaten Sachverständigen
vorzubringen. Es kann nicht als Nachlässigkeit angesehen
werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit
Hilfe eines Privatsachverständigen konkretisiert.
Urteil
des BGH vom 08.07.2008
- VI ZR 259/06 -
09.06.2008
Verbot
der Gebührenunterschreitung/Werbung mit Erfolgszahlen
1.
(...)
2.
Das Verbot der Werbung mit Erfolgszahlen ist im Hinblick auf
Art. 12 GG eng auszulegen und erfasst nur Fälle, in
denen durch die Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchten
ist.
Beschluss
des BGH vom 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 -
27.05.2008
Internationale
Zuständigkeit für Arzthaftungsklage
Verschreibt
der Arzt in der Schweiz einem in Deutschlang wohnhaften
Patienten Medikamente, die am Wohnort des Patienten zu
schweren Nebenwirkungen führen, über die der Arzt den
Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine
auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ,
weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztliche
Heilbehandlung, die – mangels ausreichender Aufklärung –
ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, führt nur
dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden
des Patienten zur Folge hat.
Urteil
des BGH vom 27.05.2008 – VI ZR 69/07 –
06.05.2008
Sachverständiger
im Arzthaftungsprozess
Im
Arzthaftungsprozess hat das Gericht
zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts i.d.R. einen
Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten
muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege
des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen
beantwortet.
Beschluss des BGH vom 06.05.2008 - VI ZR 250/07 -
30.04.2008
Kein genereller
"Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als
Vorname des Kindes
1.
Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern
grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen
Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern
zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt,
wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen
droht.
2.
Auch Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen
gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete
Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen
ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich
allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als
Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem
Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und
Individualisierung zu ermöglichen (etwa:
"Schmitz").
3.
Eine konkrete, das heißt im Einzelfall nachvollziehbar zu
erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon
darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den
Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell
geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als
weiteren Vornamen wählen. Einen generellen
"Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als
Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.
Beschluss
des BGH vom 30.04.2008 – XII ZB 5/08 -
22.04.2008
Unterbringung
wegen schwerer Verletzung des neugeborenen Kindes
Zur
Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, wenn nach einer schweren Körperverletzung ihres
neugeborenen Kindes für die Gefährlichkeitsprognose die
Frage zu beurteilen ist, ob bei einer erneuten Geburt wiederum
die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Kindes besteht.
Beschluss
des BGH vom 22.04.2008 – 4 StR 136/08 -
31.01.2008
Behandlung eines
Patienten in der geschlossenen Abteilung eines
Landeskrankenhauses - Rechtsnatur
Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines
Patienten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen
Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-rechtlicher Natur
ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und seines
Betreuers und nicht etwa auf Grund einer hoheitlichen
Unterbringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche
aus Behandlungsfehlern ist daher die Amtshaftung und nicht
etwa eine privatrechtliche Haftung wegen positiver
Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ, 38,
49 = NJW 1963, 40 und NJW 1985, 677).
Beschluss des BGH vom
31.01.2008 – III ZR 186/06 -
23.01.2008
Keine
Unterbringung zur Behandlung mit Medikamenten
Das
Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen
in einer geschlossenen
Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung
als solche nicht notwendig ist
und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben
soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der
Einrichtung einer
erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit
Medikamenten zu
unterziehen.
Beschluss
des BGH vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -
20.12.2007
Körperverletzung mit
Todesfolge durch Narkosearzt
Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen
Heileingriff liegt nicht vor, wenn der Narkosearzt eine
angebrochene Flasche mit dem Narkosemittel Propofol wieder
verwendet und sich damit wissentlich über anerkannte Regeln
der Heilkunst hinwegsetzt. Die Narkose stellt in diesem Fall
eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung dar.
Beschluss des BGH vom
20.12.2007 – 1 StR 576/07 (LG Ellwangen)
20.12.2007
Zulässigkeit
der Vertretung bei so genannter Chefarztbehandlung
1.
Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung,
durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall
seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden
darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt
sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses
der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn
als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche
Vertreter i.S. der §§ 4
II
3 und 4, 5
V
GOÄ bestimmt ist.
2.
Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der
Individualabrede geschlossen, bestehen gegenüber dem
Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren
Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.
3.
Danach ist der Patient so früh wie möglich über die
Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das
Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter
Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen
Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die
alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne
Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu
lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der
Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten
auch dies zur Wahl zu stellen.
4.
Die Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.
Urteil
es BGH vom 20. 12. 2007
- III ZR 144/07 -
02.11.2007
Rücktritt
von Tötungsversuch; Abgrenzung von Tötung und
Schwangerschaftsabbruch
1.
Ein strafbefreiender Rücktritt von einem fehlgeschlagenen Tötungsversuch
ist ausgeschlossen. Fehlgeschlagen ist der Versuch dann, wenn
der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung im
unmittelbaren Handlungsfortgang und mit nahe liegenden Mitteln
objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt
oder wenn der Täter den Erfolg subjektiv nicht mehr für möglich
hält.
2.
Wirkt der Täter auf die Leibesfrucht bereits vor der Geburt
ein, tritt der tatbestandsmäßige Erfolg, der Tod des Kindes,
aber erst nach dessen Geburt ein, so ist der Täter wegen
eines Schwangerschaftsabbruch, nicht wegen eines Tötungsdelikts
zu bestrafen, da maßgeblich für die Abgrenzung der
Anwendungsbereiche des § 218 StGB einerseits und
der Tötungsdelikt andererseits der Zeitpunkt ist, zu dem die
auf die Herbeiführung des Erfolgs gerichtete Handlung des Täters
auf das Opfer einwirkt.
Beschluss
des BGH vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07 -
08.11.2007
Höchstsatz
der Regelspanne
Es
stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt
persönlichärztliche und medizinisch-technische Leistungen
durchschnittlicher Schwierigkeit mit
dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen
bzw. dem 1,8fachen des
Gebührensatzes, abrechnet.
Urteil
des BGH vom 08.11.2007 - III ZR 54/07 -
01.06.2007
Berufsverbot
für einen Krankenpfleger
Ein
Missbrauch von Beruf oder Gewerbe iSv § 70 StGB liegt nur
dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm
gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten
Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben
zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß
äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des
Täters lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu
begehen, nicht. Die Strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss
der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen
berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen.
Beschluss
des BGH vom 01.06.2007 - 2 StR 182/07 -
22.05.2007
Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer Außenseitermethode
1. Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich
der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend.
2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei
Anwendung einer solchen Methode.
Urteil des BGH vom
22.05.2007 – VI ZR 35/06 -
17.04.2007
Ärztliche
Aufklärungspflicht bei Änderung der bisherigen Medikation
1. Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines
Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten
Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über
dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient
entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt
einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen
darauf verzichten will.
2. Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher
Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre,
nicht persönlich angehört werden (hier: wegen schwerer
Hirnschäden), so hat das Gericht auf Grund einer umfassenden
Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der
Patient aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften
Entscheidungskonflikt geraten sein könnte.
Urteil des BGH vom
17.04.2007 – VI ZR 108/06 -
27.03.2007
Arzthaftung bei
Behandlung mit in der Zulassungsphase befindlichem Medikament
1.
Zur Arzthaftung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
im Zusammenhang mit einem Heilversuch mit einem neuen, erst im
Laufe der Behandlung zugelassenen Arzneimittel.
2. Die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode darf
erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und
ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und
ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der
standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls
des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt.
3. Die verantwortungsvolle medizinische Abwägung erfordert
einen im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung
besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden
Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden
Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohls des
Patienten. Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei
Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen
werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und
Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt
ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich
Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den
Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang
noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu
schweren Gesundheitsschäden führen können.
4. Der Arzt, der eine neue und noch nicht allgemein eingeführte
Behandlung mit einem neuen, noch nicht zugelassenen Medikament
mit ungeklärten Risiken anwenden will, hat den Patienten
nicht nur über die noch fehlende Zulassung, sondern auch darüber
aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht
auszuschließen sind. Dies ist erforderlich, um den Patienten
in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob
er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken
behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter
besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten
Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten
Gefahren.
Urteil des BGH vom
27.03.2007 – VI ZR 55/05 -
20.03.2007
Haftung
wegen Hygienemängeln in der Arztpraxis
1.
(...)
2.
Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem
grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für
einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen
Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden
trägt, kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht
vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus
erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis
gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung
des Behandlungsgeschehensobjektiv voll beherrscht werden
können (sog. voll beherrschbare Risiken), der Rechtsgedanke
des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Tragen, wonach die
Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der
Behandlungsseite liegt.
Urteil
des BGH vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06 -
01.03.2007
Werbung
für Heilbehandlungen mit bildlichen Darstellungen von
Personen
1.
Für die Annahme, dass
ein Verband eine i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche
Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht
darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und
ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen
auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ
sind.
2.
Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass
die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu
beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von BGH, GRUR
2001, 453, 455 = NJW-RR 2001, 684 = WRP 2001, 400 -
TCM-Zentrum).
Urteil
des BGH vom 01.03.2007
- I ZR 51/04 -
14.11.2006
Schutzbereich
eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags
zwischen Arzt und Patientin
1.
In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung
gerichteten Vertrags zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur
ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche
Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung
betroffen ist.
2.
(...)
3.
(...)
Urteil
des BGH Vom 14.11.2006 - VI ZR 48/06 -
07.11.2006
Übertragung
der Risikoaufklärung
Der
Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem
nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche
organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine
ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu
kontrollieren.
Urteil
des BGH Vom 07.11.2006 - VI ZR 206/05 -
22.08.2006
Abrechnungsbetrug
durch Kassenärzte
1.
(...)
2.
Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten,
auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es
nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter
hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die
positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt;
vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm
vorliegende Abrechnung sei insgesamt "in Ordnung".
Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine
Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt
wurde.
Urteil
des BGH vom 22.08.2006 - 1 StR 547/05 -
06.07.2006
Laienwerbung
für Gleitsichtgläser - Kunden werben Kunden
Nach
Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt
die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung
von Kunden auf Grund des gewandelten Verbraucherleitbilds
nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher
Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die
Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher
Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren
oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote
bestehen (hier: Verbot der Zuwendungen bei Heilmitteln).
Urteil
des BGH vom 06.07.2006 - I ZR 145/03 -
13.06.2006
Schadensersatzklage
nach Robodoc-Operation
1.
(...)
2.
Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen
Fortschritt zwar unerlässlich, am Patienten dürfen sie aber
nur dann angewendet werden, wenn diesem zuvor
unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode
die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss
in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen,
ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten
Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode
unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten
Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten
Gefahren.
Urteil
des BGH vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 -
14.03.2006
Aufklärung über
seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren
1. Zum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen
Blutspenden.
2. Ein Arzt darf nicht als allgemein bekannt voraussetzen,
dass die Beschädigung eines Nervs nach der Blutspende
irreversibel sein und dauerhafte Schmerzen und
Funktionsbeeinträchtigungen nach sich ziehen kann. Eine
wirksame Einwilligung erfordert deshalb einen Hinweis auf
diese möglichen Folgen einer Nervverletzung.
Urteil des BGH vom
14.03.2006 – VI ZR 279/04 -
01.02.2006
Einwilligung des
Betreuers in ärztliche Maßnahmen gegen den natürlichen
Willen des Betreuten
1. Eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur
dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt
wird, dass das vorlegende OLG bei Befolgung der Rechtsansicht,
von der es abweichen will, eine andere als die von ihm
beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.
2. Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des
Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch
gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne
einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
3. Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das
Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme
entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung
des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888).
Beschluss des BGH vom
01.02.2006 – XII ZB 236/05 -
31.01.2006
Anforderungen
an Darlegung der Voraussetzungen eines rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs
1.
Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein
Kind verlangt, weil wegen eines ärztlichen Fehlers ein
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation
unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der
Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus
damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter iSd § 218 a
Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere,
für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden
können.
2.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner
zusätzlichen Abwägung, die an den Grad der (zu erwartenden)
Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt
anknüpft.
Urteil
des BGH vom 31.01.2006 - VI ZR 135/04 -
20.12.2005
Vertragspartner des
in einer Krankenhausambulanz behandelten Kassenpatienten
1. Auch nach In-Kraft-Treten des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 ist Vertragspartner
eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz
behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen
Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt.
2. Werden in Räumlichkeiten des Krankenhauses durch
angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante
Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte
oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur
vertragsärztlichen
Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der
Krankenhausträger.
Urteil des BGH vom
20.12.2005 – VI ZR 180/04 -
13.09.2005
Hinzuziehung
eines Arztes
Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben
Behandlungsfehler darin gesehen, dass die Hebamme nicht sofort
einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine
Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. OLG Oldenburg, VersR
1997, 1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. 11. 1996 - VI
ZR 60/96 -). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein grober
Behandlungsfehler aus mangelhafter Überwachung des CTG
hergeleitet werden könnte (Streitwert:
250.000,00 €)
Beschluss
des BGH vom 13.09.2005 - VI ZR 299/04 -
15.02.2005
Aufklärung
bei Röteln
Die
mit der Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an
Röteln schwer geschädigten Kindes verbundenen Belastungen
sind nicht alleine deshalb Gegenstand des jeweiligen
Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder dessen
niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese
Ärzte zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags
aufgesucht und im Laufe der Behandlung ihre Schwangerschaft
erwähnt hatte.
Urteil
des BGH vom 15.02.2005 - VI ZR 196/03 -
07.12.2004
Pflichten
der Betreiberin eines Geburtshauses
1.
Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen
Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche
Leistungen in Aussicht gestellt werden.
2.
Die Betreiberin eines Geburtshauses kann sich ebenso wie ein
Krankenhausträger vertraglich gegenüber der Patientin
verpflichten, die in Aussicht gestellten ärztlichen
Leistungen durch einen weisungsfreien und ihr gegenüber
fachlich weisungsberechtigten Erfüllungsgehilfen zu erbringen
und im Übrigen organisatorisch für einen fachgerechten
Ablauf der Geburtshilfe zu sorgen und einzustehen. (Leitsatz 2
von der Redaktion)
Urteil
des BGH vom 07.12.2004
- VI ZR 212/03 -
12.10.2004
Haftung
für Notarzt als Amtshaftung
1.
Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im
Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter
Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10.08.1990
(GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2.
GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.07.1997 (BGBl. I S. 1520) nach
Amtshaftungsgrundsätzen.
2.
Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in
diesen Fällen der Rettungszweckverband.
Urteil
des BGH vom 12.10.2004 - III ZR 346/03 -
27.04.2004
Umkehr
der
objektiven Beweislast bei grobem Behandlungsfehler
Ein
grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der
tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich
zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem
Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu
verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der
Fehler den Schaden hingegen nicht.
Urteil
des BGH vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03 -
14.09.2004
Aufklärung
bei Zwillingsschwangerschaft über Schnittentbindung
Bestehen
bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter und Kind im
Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so ist über die
Alternative einer primären Schnittentbindung aufzuklären.
Urteil
des BGH vom 14.09.2004 - VI ZR 186/03 -
27.04.2004
Umkehr
der objektiven Beweislast bei grobem Behandlungsfehler
Ein
grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der
tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich
zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem
Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu
verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der
Fehler den Schaden hingegen nicht.
Urteil
des BGH vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03 -
25.11.2003
14.12.2001
Unterhalt
nach unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch
Zu
den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer
Zwillingsschwangerschaft aus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3
StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen hätte
gerechtfertigt sein können, so dass das Unterbleiben des
Eingriffs aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers
Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Ersatz des
Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit
Behinderungen zur Welt kam.
Urteil
des BGH vom 04.12.2001 – VI ZR 213/00 –
15.02.2000
Aufklärung
bei einer Routineimpfung
Hat
sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt
werden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, kann
aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der
Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine
Einwilligung erteilt hat.
BGH
vom 15.02.2000 - VI ZR 48/99 -
Bei
regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen
im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen
(im Anschluss an BGHSt 31, 348).
Urteil
des BGH vom 07.12.1983 – 1 StR 665/83 -
31.05.1983
Schweigepflicht
und postmortales Persönlichkeitsrecht
Soweit
aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht ernstliche Bedenken
gegen die Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen,
kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses Vorrang zu.
Urteil
des BGH vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81 –
22.06.1966
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