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07.05.2012
Hebammenprotest
in der Heidelberger Rhein-Neckar-Zeitung

(Quelle:
Rhein-Neckar-Zeitung vom 07.05.2012)
05.05.2012
Welthebammentag
mit Demo in Heidelberg!



04.05.2012
Welthebammentag!
Gegen die
"Hinhaltetaktik der Krankenkassen und der Politik" protestieren
Hebammen in Heidelberg am Samstag, 5. Mai. Treffpunkt: 11 Uhr am Landfriedkomplex in
unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. Eine Kundgebung findet gegen 12 Uhr auf
dem Uni-Platz statt.
04.05.2012
Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht Hebammengutachten
Das Bundesministerium für Gesundheit hat
das Gutachten zur "Versorgungs- und Vergütungssituation in der außerklinischen
Hebammenhilfe" veröffentlicht. Das Gutachten wurde vom IGES Institut im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit erstellt.
Die
Pressemitteilung des Ministeriums finden Sie ...hier!
Den
vollständigen Text der Studie finden Sie ...hier!
"Der Gesetzgeber hat bereits mit einer Änderung des § 134a SGB V im Rahmen des
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes klargestellt,
dass bei den Vergütungsverhandlungen in der Hebammenhilfe insbesondere auch die
steigenden Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Das
Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass auch der im Sommer dieses
Jahres zu erwartende Anstieg der Prämien im Rahmen der Vergütungsverhandlungen
angemessen berücksichtigt wird, um eine finanzielle Überforderung der Hebammen zu
verhindern." (Zitat aus der Pressemitteilung vom
04.05.2012)
25.04.2012
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Medizinproduktegesetzes
Das
Bundeskabinett hat heute die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Medizinproduktegesetzes (MPGVwV) in der Fassung, die
sich aus dem Beschluss des Bundesrates der 895. Sitzung
vom 30. März 2012 (Drucksache 863/11 - Beschluss)
ergibt, beschlossen.
15.04.2012
116
117!
Bundesweit
wird ab Montag, 16. April, eine einheitliche
Telefonnummer für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst
in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen eingeführt.
Neben der 110 (Polizeinotruf) und der 112 (Feuerwehr-
und Rettungsdienst) gibt es dann die 116 117.
02.04.2012
Artikel
von RA Diefenbacher in der DHZ
 |
In
der "Deutschen Hebammenzeitschrift" ist
ein Artikel zum Entwurf eines "Patientenrechtegesetzes"
von RA Matthias Diefenbacher unter dem Titel "Die
Beweislast wird umgekehrt" erschienen (DHZ
4/2012, S. 70-72). |
20.03.2012
Herzlichen
Glückwunsch allen Heidelberger Hebammenschülerinnen!
02./03.03.2012
"Geburtshilfe
im Dialog" in Mannheim

RA
Matthias Diefenbacher war beim Internationalen
Kongress "Geburtshilfe im Dialog" am
02. und 03.03.2012 im Rosengarten in Mannheim zu Gast
beim HebRech-Stand. Es wurden viele gute und informative
Gespräche geführt. Vielen Dank an Herrn Christoph
Zimmermann und auf Wiedersehen am 01. und 02.03.2013!

Es
ergab sich im Mannheimer Congress Centrum auch die
Gelegenheit eines Treffens mit der Hebamme und
Filmemacherin Katja Baumgarten aus der Redaktion der Deutschen
Hebammen Zeitschrift (DHZ).

Ein
weiterer Artikel von RA Matthias Diefenbacher in der DHZ
ist bereits in Vorbereitung.
29.02.2012
Alles
Gute zum Geburtstag!
03.02.2012
Informationsveranstaltung
zum Studienprogramm Bachelor of Science in Midwifery
2012
Am
Freitag 23. März 2012 findet von 14.00 bis 17.00 Uhr
in der Hochschule Osnabrück,
Standort Caprivistraße
30A, CN Gebäude, Raum CN 0002, eine Informationsveranstaltung
zum Studienprogramm Bachelor of Science in Midwifery
2012 statt.
Interessierte
haben die Möglichkeit, sich über Aufbau und Inhalte
des Studienprogramms, Finanzierungshilfen im Studium und
mögliche Berufsfelder für Absolventinnen zu
informieren. Für die Beantwortung von Fragen stehen die
Studiengangsbeauftragte Prof. Dr. C. Hellmers sowie
Prof. Dr. zu Sayn-Wittgenstein und Studierende aus dem
Studienprogramm Midwifery B.Sc. zur Verfügung.
Anmeldungen
erbeten bis zum 9. März 2012 unter Tel.
0541-969-2120
01.02.2012
Seminare
2012 bei HebRech online!
Praxisseminar
Recht - Prophylaxe vor
juristischen Überraschungen
Die
Termine, ausführliche Informationen und ein
Online-Anmeldeformular finden Sie unter http://www.hebrech.de/seminar.
Melden
Sie sich an!
|

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20.01.2012
Die
Seminare 2012 haben begonnen...
...in
Detmold!
Vielen
Dank für den schönen Tag! |
16.01.2012
Patientenrechtegesetz
In
Berlin wurde heute durch den Bundesgesundheitsminister
und die Bundesjustizministerin ihr gemeinsamer Entwurf für
ein "Patientenrechtegesetz" vorgelegt.
Der
Entwurf umfasst u.a. folgende Regelungsbereiche:
-
Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz
geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten,
aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen,
Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass
Patienten verständlich und umfassend informiert werden
müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen,
Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten
sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen
hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen
werden.
-
Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich
gesetzlich geregelt.
-
Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung
sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind
vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten
bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf
Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie
unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des
Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme
auch nicht erfolgt ist.
-
Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern
verbleibt es dabei, dass der Patient den
Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses
Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung
nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den
„groben“ Behandlungsfehlern sind
Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten
vorgesehen.
-
Es werden Sanktionen bei Verletzung von
Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht
fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt:
-
Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und
Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten
bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu
unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen,
mit denen die Beweisführung der Versicherten
erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten,
geschehen.
01.01.2012
Alles
Gute für 2012!
Die
Neuerungen für 2012:
-
Höhere Pflegesätze
Die
Leistungsansprüche der Versicherten an die
Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in
der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro, in der
Pflegestufe II von 1040 auf 1100 Euro und in der
Pflegestufe III von 1510 auf 1550 Euro. Der Satz für Härtefälle
bleibt konstant bei 1918 Euro. In der vollstationären
Pflege steigen die Leistungsansprüche für Ver-
sicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1550 Euro
(2011: 1510 Euro) und für Härtefälle auf 1918 Euro
(2011: 1825 Euro).
-
Versicherungspflicht in dualen Studiengängen
Es
ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer
an allen Formen von dualen Studiengängen
sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu
behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in
der gesetzlichen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung. Dies gilt während der gesamten
Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der
Praxisphasen als auch während der Studienphasen.
-
Rechengrößen der Sozialversicherung 2012
|
|
West
|
Ost
|
|
|
Monat
|
Jahr
|
Monat
|
Jahr
|
|
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine
Rentenversicherung
|
5.600 €
|
67.200 €
|
4.800 €
|
57.600 €
|
|
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche
Rentenversicherung
|
6.900 €
|
82.800 €
|
5.900 €
|
70.800 €
|
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
|
5.600 €
|
67.200 €
|
4.800 €
|
57.600 €
|
|
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken-
u. Pflegeversicherung
|
4.237,50 €
|
50.850 €
|
4.237,50 €
|
50.850 €
|
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken-
u. Pflegeversicherung
|
3.825 €
|
45.900 €
|
3.825 €
|
45.900 €
|
|
Bezugsgröße
in der
Sozialversicherung
|
2.625 €*
|
31.500
€*
|
2.240 €
|
26.880 €
|
|
vorläufiges
Durchschnittsentgelt/
Jahr
in der Rentenversicherung
|
32.446 €
|
-
Der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2012 beträgt
19,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und
26,0 Prozent in der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
-
Im Jahr 2012
startet für Neurentner die Rente mit 67 und
damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die
schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die
Regelaltersrente beginnt 2012 für diejenigen, die im
Jahr 1947 geboren sind: Diese Altersgrenze beträgt nun
65 Jahre und 1 Monat. Für die folgenden Geburtsjahrgänge
erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen
weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten
pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964
und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren
liegen.
-
Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
Für
alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld ("Hartz IV") erhöht sich der
Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 €. Die Höhe
der Regelbedarfsstufen im Einzelnen:
|
Regelbedarfsstufe
1
|
|
|
(alleinstehende
und allerziehende Leistungsberechtigte):
|
374€
|
|
Regelbedarfsstufe
2
|
|
|
(jeweils
für zwei in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenlebende Partner):
|
337€
|
|
Regelbedarfsstufe
3
|
|
|
(erwachsene
Leistungsberechtigte, die in keinen
eigenen
und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem
Partner führen):
|
299€
|
|
Regelbedarfsstufe
4
|
|
|
(Jugendliche
von 14 bis unter 18 Jahre):
|
287€
|
|
Regelbedarfsstufe
5
|
|
|
(
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre):
|
251€
|
|
Regelbedarfsstufe
6
|
|
|
(Kinder
von 0 bis unter 6 Jahre):
|
219€
|
24.12.2011
Rechtsanwalt
Diefenbacher wünscht Frohe Weihnachten!
22.12.2012
Gesetz
zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung
von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen
(BGBl.
I S. 2958)
22.12.2012
Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
Nach
§ 3 sollen (Familienhebammen in verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz eingebunden werden
und nach § 4 bei Kindeswohlgefährdung beraten und
informieren.
(BGBl.
I S. 2975)
20./21.12.2011
Gastdozent
an der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Mit
einem zweitägigen Vortrag als Gastdozent an der Hochschule
für Gesundheit in Bochum hat Rechtsanwalt Matthias
Diefenbacher seine Seminartätigkeiten 2011
abgeschlossen.
20.12.2011
Verordnung
des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
Das
Bundeskabinett hat heute die Verordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte zur Kenntnis genommen.
Die Verordnung kann nun dem Bundesrat zur Zustimmung
vorgelegt werden.
Besonderheit:
Das Staatsexamen am Ende des Studium wird entzerrt. Dazu
wird der bisherige schriftliche Teil des Zweiten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das Praktische
Jahr verlegt. Damit können sich die angehenden Ärztinnen
und Ärzte während des Praktischen Jahres auf die
klinisch-praktische Tätigkeit konzentrieren und ihre ärztlichen
Kompetenzen verfestigen, ohne sich gleichzeitig auf die
schriftlichen Prüfungen vorbereiten zu müssen. Das erhöht
auch die Attraktivität des Studiums.
Auch
eine Idee für die Hebammenausbildung???!
06.12.2012
Gesetz
zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im
Ausland erworbener Berufsqualifikationen
...enthält
insbesondere die Schaffung eines Gesetzes über die
Feststellung der Gleichwertigkeit von
Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- BQFG) und Änderungen des Hebammengesetzes (§ 2, 10,
28) und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§§ 16, 16a) für Hebammen und der
entsprechenden Gesetze der Logopäden.
Achtung:
Das Hebammengesetz wurde geändert!
(BGBl.
I S. 2515)
01.12.2011
Prof.
Dr. Rainhild Schäfers an die HSG Bochum berufen
Die
Diplom-Pflegewirtin (FH) Dr. Rainhild Schäfers ist seit
dem 1. Dezember 2011 Professorin an der Hochschule für
Gesundheit hsg in Bochum für das Fach
Hebammenwissenschaft.
"Mit
Rainhild Schäfers haben wir eine Professorin für den
Studiengang Hebammenkunde berufen, die eine ausgewiesene
Expertin im Bereich der Hebammenwissenschaft sowie im
Bereich der Gesundheitswissenschaften ist. Mit dieser
Breite der wissenschaftlichen Expertise ist Rainhild Schäfers
auch ein Gewinn für unsere fachübergreifende Lehre,
die an unserer Hochschule von besonderer Bedeutung ist",
erklärte Prof. Dr. Nicola Bauer, Leiterin des
Studiengangs Hebammenkunde der Hochschule für
Gesundheit (hsg).
01.12.2011
Die
BKK für Heilberufe wird ihren Betrieb
zum 31.12.2011 einstellen
Mitglieder
dieser Kasse haben danach 14 Tage Zeit, sich eine neue
Krankenkasse zu suchen, spätestens bis 16.01.2012.
Falls
Hebammen Frauen der BKK für Heilberufe betreuen, hat
dies wichtige Konsequenzen:
Die
Hebamme muss sich ab Januar die neue Versichertenkarte
der Frau zeigen lassen und alle Leistungen bis einschließlich
31.12.2011 in einer Rechnung an die BKK für Heilberufe abrechnen.
21.11.2011
Gesetz
zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz
- PräimpG)
...
im Embryonenschutzgesetz wird ein neuer § 3a eingefügt:
(BGBl.
I S. 2228)
19.11.2011
Lehrauftrag
an der FH Osnabrück II

RA
Matthias Diefenbacher hat auch 2011 seinen Lehrauftrag an der
FH Osnabrück (Bachelor
of Science in Midwifery - Studienprogramm für
Hebammenschülerinnen, Hebammen und Entbindungspfleger)
mit dem 2. Block erfolgreich beendet
13.11.2011
Station
an der Donau-Universität in Krems/Österreich

Im
Rahmen seiner "Vortragstour" im Herbst 2011
hat RA Matthias Diefenbacher an der Donau-Universität
in Krems in Niederösterreich Station gemacht und über
das Recht der Heilberufe in der Bundesrepublik
Deutschland referiert.
08.11.2011
Gesetz
über die Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts
Nachdem
der Bundestag den "Gesetzentwurf über die
Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts" beschlossen und der
Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es am 11. November
2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1.
Dezember 2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.
(BGBl.
I S. 2178)
29.10.2011
Lehrauftrag
an der FH Osnabrück

RA
Matthias Diefenbacher hat im Rahmen seines
Lehrauftrags im Bachelorstudienprogramm
Midwifery an der Fachhochschule Osnabrück -
Fakultät für Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften - im dritten Jahr den ersten von zwei Blocks unterrichtet.
27.10.2011
Bundeskinderschutzgesetz
im Bundestag verabschiedet
Ein
neues Gesetz, das Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
soll
Kinder künftig besser vor Misshandlungen und Vernachlässigung
schützen. Der Bundestag beschloss das von
Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte
Bundeskinderschutzgesetz.
Durch
die Neuregelung soll die Zusammenarbeit von Kinderärzten,
Familienhebammen, Jugendämtern und Beratungsstellen
verbessert werden, um Misshandlungen und Vernachlässigung
schon im Vorfeld unterbinden zu können. Das Gesetz soll
im Januar in Kraft treten, wegen ungeklärter
Finanzierungsfragen droht allerdings Widerstand im
Bundesrat.
Den
Gesetzentwurf finden Sie ...hier!
21.10.2011
HebRech-Seminar
"Recht für Hebammen" in München

Kommentare
der Teilnehmerinnen u.a.:
"Alles
in Ordnung - Dozent super!!",
"Optimal", "Trockenes Thema sehr gut
präsentiert, ohne Langeweile! Ganz toll!",
"Sehr guter Dozent, der den (befürchteten)
trockenen Gesetzesstoff hervorragend 'herüber brachte'.
Ich würde wieder kommen", "Sehr gut" - Vielen
Dank!
20.10.2011
Familienpflegezeitgesetz
Am 20.10.2011 hat der Bundestag das Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Danach dürfen Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen
Familienangehörigen zu pflegen. Der Vorteil während der Familienpflegezeit: Das monatliche
Gehalt wird nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Den damit gewährten
Gehaltsvorschuss muss der Arbeitnehmer später ausgleichen.
14.10.2011
Die
"Seminartour Herbst 2011" hat begonnen...
...
mit dem HebRech-Seminar in Köln!

Kommentare
der Teilnehmerinnen u.a.:
"Optimal",
"Alles prima", "Sehr gut",
"Für mich ideal, es gab nichts zu verbessern"
- Danke!
26.09.2011
Fachhochschule
Ludwigshafen

An
der Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein wurde der neue
duale Studiengang Hebammenwesen (Bachelor of Arts) mit
einer Feierstunde eröffnet.
Einzelheiten
...hier!
03.08.2011
Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz
- GKV-VStG)
Aus
dem Begründungstext: u.a.:
Hinsichtlich
der Vergütung der Hebammenhilfe wird klargestellt, dass
bei steigenden Kosten trotz grundsätzlicher Geltung des
Grundsatzes der Beitragssatzstabilität höhere
Vergütungen vereinbart werden können.
Zu
Nummer 50 (§ 134a)
Nach
geltendem Recht haben die Vertragspartner in den
Verträgen zur Hebammenhilfe bei den zu vereinbarenden
Vergütungen neben der Beitragssatzstabilität § 71
auch die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der
Hebammen zu berücksichtigen. Mit dem angefügten Satz
wird ausdrücklich klargestellt, dass dabei auch die die
Berufsausübung betreffende Kostensteigerungen (z.B.
Beitragserhöhungen zu den von den Hebammen
abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherungen) zu
beachten sind.
Von
den Vertragsparteien hat danach eine nachvollziehbare
Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der
freiberuflichen Hebammen und den Interessen der
Versichertengemeinschaft zu erfolgen. Trotz
vorgeschriebener Berücksichtigung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilität können dabei höhere
Vergütungen vereinbart werden, wenn dies erforderlich
ist, um den Hebammen eine angemessene Vergütung zu
gewähren.
28.07.2011
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer
Gesetze
(BGBl.
I S. 1622)
20.07.2011
Zehntes
Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und
Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
(BGBl.
I S. 1474)
15.07.2011
Hebammenkreisverband
Rhein-Neckar informiert

Der
Hebammenkreisverband Rhein-Neckar organisierte am
Bismarckplatz in Heidelberg einen Infostand zum Thema
Hebammenarbeit. Von 11.00 bis 17.00 Uhr wurde
Infomaterial verteilt und das Angebot zu Gesprächen
durch zahlreiche Passantinnen und Passanten ausgiebig
genutzt.
20.06.2011
Erste
Verordnung zur Festsetzung der Beträge nach § 25
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(BGBl.
I S. 1108)
17.05.2011
Neues
Urteil des BGH zur Aufklärungspflicht
Ist
eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und
ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung,
besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der
Schnittentbindung.
Urteil
des BGH vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 69/10 -
02.05.2011
Internationaler
Hebammentag am 05.05.2011!

(Quelle:
DHV)
24.03.2011
Examen
in Heidelberg bestanden!
Herzlich
Glückwunsch allen "Neu"-Hebammen aus der
Hebammenschule in Heidelberg!
07.03.2011
Aus
aktuellem Anlass:

RA
Matthias Diefenbacher mit "seiner" Hebamme vor 50 Jahren...
04.01.2011
Internetrecht
für Hebammen - Teil 5
In
der "Deutschen Hebammenzeitschrift" ist
der 5. und letzte Teil der Serie "Internetrecht für
Hebammen" von RA Matthias Diefenbacher
erschienen.
Gleichzeitig
wird in der gleichen "Deutschen
Hebammenzeitschrift" über das Treffen des "Bundesrat
Werdender Hebammen (WeHe)" im Oktober in
Heidelberg berichtet:

(Ausriss:
"Deutsche Hebammenzeitschrift" 1/2011, S. 58)
03.01.2011
Neues
in 2011!
-
Arbeitszimmer
Das
Arbeitszimmer kann wieder bis zu 1.250,00 EUR im Jahr
steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, "wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung
gilt rückwirkend zum 01.01.2007 (!). Das
Bundesverfassungsgericht hatte im Juli das Verbot der
steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern kassiert (BVerfG
in NJW 2010, 2643).
-
Beitragssatz
Der
Beitragssatz steigt für die 50 Millionen Mitglieder der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5
Prozent.
-
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
In
der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt
die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von
3.750,00 EUR auf 3.712,50 EUR Monatseinkommen. Wer mehr
verdient, zahlt für das Einkommen über 3.712,50 EUR
keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In
der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach
Ost und West noch differenzierte
Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie unverändert
bei 5.500,00 EUR Monatseinkommen. Im Osten steigt sie
von 4.650,00 auf 4.800,00 EUR.
-
Ambulante Behandlung/Medikamente
Wer
sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt,
kann dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung
bei der Krankenkasse einreichen. Wer als
GKV-Versicherter ein teureres Medikament wünscht, kann
das bekommen - muss aber die Mehrkosten selbst zahlen.
Der Leistungserbringer muss entsprechend belehren und
aufklären!
-
Wechsel in die private Krankenversicherung
Der
Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für
Besserverdiener leichter. Wer brutto über der
Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011)
verdient, kann bereits nach einem Jahr von der
gesetzlichen in die private Krankenversicherung
wechseln. Bisher musste drei Jahre gewartet werden.
-
Arbeitslosenversicherung
Der
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8
auf 3,0 Prozent. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern
und Arbeitgebern getragen. Beim Übergang vom
Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II erhielten
Erwerbslose bisher Zuschläge für zwei Jahre. Sie
entfallen ersatzlos.
31.12.2010
|

|
RA
Matthias Diefenbacher wünscht ein fröhliches,
gesundes und erfolgreiches Jahr 2011!
|
29.12.2010
Geburtenrate
steigt!
Die
Zahl der Geburten in Deutschland ist in den ersten neun
Monaten des Jahres 2010 stark gestiegen. Nach Angaben
des Statistischen Bundesamtes kamen zwischen Januar und
September insgesamt etwa 510.000 Kinder zur Welt, wie
die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Im
gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es nur 492.000
Kinder. Das entspricht einem Plus von 3,6 Prozent. Ein
derart großer Zuwachs sei im gesamten letzten Jahrzehnt
nicht feststellbar gewesen. (Quelle:
Spiegel.de)
27.12.2010

(RNZ
vom 27.12.2010)
24.12.2010

RA
Matthias Diefenbacher wünscht Fröhliche Weihnachten!
02.12.2010
Internetrecht
für Hebammen - Teil 4
In
der "Deutschen Hebammenzeitschrift" ist
der 4. Teil der Serie "Internetrecht für
Hebammen" von RA Matthias Diefenbacher
erschienen.
27.11.2010
Fachhochschule
Osnabrück

RA
Matthias Diefenbacher hat seinen Lehrauftrag an der
FH Osnabrück (Bachelor
of Science in Midwifery - Studienprogramm für
Hebammenschülerinnen, Hebammen und Entbindungspfleger)
mit dem 2. Block für dieses Jahr 2010 beendet (im
Bild fast alle Studierenden).
Zur
Homepage der FH geht es ...hier!
Damit
ist die "Herbsttour" der Vorträge für 2010
beendet - Vielen Dank allen Teilnehmerinnen!
19.11.2010
Hebammen
am Klinikum in Aschaffenburg

RA
Matthias Diefenbacher war zu Gast bei den Hebammen im
Kreißsaal des Klinikums in Aschaffenburg für eine Fortbildungsveranstaltung
"Haftungsrecht für Hebammen".
Vielen
Dank für den freundlichen Empfang und die konstruktiven
Beiträge!
02.11.2010
Internetrecht
für Hebammen - Teil 3
In
der "Deutschen Hebammenzeitschrift" ist
der 3. Teil der Serie "Internetrecht für
Hebammen" von RA Matthias Diefenbacher
erschienen.
26.10.2010
Vortrag
an der Hochschule für Gesundheit in Bochum

RA
Matthias Diefenbacher hielt vor Studentinnen an der
Hochschule für Gesundheit in Bochum einen Vortrag über
hebammenspezifische Gesetze und deren praktischen
Auswirkungen.
Einzelheiten
zum Studiengang ...hier!
22.10.2010
HebRech-Seminar
in Köln
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HebRech-Seminar
"Praxis Recht für Hebammen" von RA Matthias
Diefenbacher in Köln in den Räumen der
Fortbildungseinrichtung "bitmap" war
auch wieder ein voller Erfolg. Manche
Teilnehmerinnen waren sogar ein zweites Mal
erschienen... Kommentare
der Teilnehmerinnen u.a.: "Sehr gut",
"Alles prima", "Viel!"
- Danke!
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15./16.10.2010
Lehrtätigkeit
an der FH Osnabrück
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RA
Matthias Diefenbacher hat im Rahmen seines
Lehrauftrags im Bachelorstudienprogramm
Midwifery an der Fachhochschule Osnabrück -
Fakultät für Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften - auch im zweiten Jahr den ersten von zwei Blocks unterrichtet. |
09.10.2010
BHSR-Treffen
in Heidelberg
Vortrag
von RA Matthias Diefenbacher beim Treffen des BHSR
(BundesHebammenSchülerinnenRat) in der Hebammenschule
in Heidelberg zum Thema "Dokumentation bei
Gewaltanwendung". Zum BHSR, der am 10.10.10
in "Bundesrat Werdender Hebammen (WeHe)"
umbenannt wurde, geht's ...hier!

08.10.2010
Die
Vorträge im Herbst 2010 beginnen...
HebRech-Seminar
"Praxis Recht für Hebammen" von RA Matthias
Diefenbacher in München.

Kommentare
der Teilnehmerinnen u.a.: "Optimal",
"Wunderbar", "Sehr gut",
"Meine
Erwartungen wurden höchst erfüllt" und
"Erfrischend" - Danke!
04.10.2010
Internetrecht
für Hebammen - Teil 2
In
der "Deutschen Hebammenzeitschrift" ist
der 2. Teil der Serie "Internetrecht für
Hebammen" von RA Matthias Diefenbacher
erschienen.
03.09.2010
Beitrag
in der Deutschen Hebammenzeitschrift
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Heute
ist die "Deutsche Hebammenzeitschrift" Ausgabe 9/2010 erschienen.
Auf den Seiten 30 bis 32 findet sich der 1. Teil eines
fünfteiligen Beitrags von RA Matthias Diefenbacher zum
Thema "Internetrecht für Hebammen". In den
nächsten vier Monaten werden die weiteren Teile
folgen...
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24.07.2010
Gesetz
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und
anderer Vorschriften
Das
Hebammengesetz wird durch Artikel 8 des Gesetzes wie
folgt geändert:
§
2 Absatz 2 wird durch die Absätze 2 und
2a ersetzt. § 28
Absatz 6 wird neu gefasst.
Die
Änderungen sind auf diesen Seiten bereits
eingearbeitet.
(BGBl
I S. 983)
01.07.2010
Hebammen-Gebührenvereinbarung
aktualisiert!
Die
Neufassung finden Sie bereits ...hier!
01.07.2010
Heidelberger
Gebärzimmer

Der
Heidelberger Gemeinderat hat sich am Abend in einer
Resolution für den Erhalt des Heidelberger
Gebärzimmers an der Universitäts-Frauenklinik in
Heidelberg ausgesprochen.
28.05.2010
Nicola
Bauer zur Professorin berufen!

Nicola
H. Bauer wurde jetzt als zweite Professorin für
Hebammenwissenschaft an die Hochschule
für Gesundheit in Bochum berufen. Gratulation!
26.05.2010
Verordnung
des Sozialministeriums über die Gebühren für die
Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb
der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenordnung
- HebGebO) vom 28. April 2010 (GBl. 2010, 411) in
Baden-Württemberg
§
1 - Geltungsbereich
Freiberuflich
tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für
ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der
gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber
Selbstzahlerinnen Gebühren, Wegegeld und Auslagen
erheben.
§
2 - Berechnungsgrundlage
Gebühren,
Wegegeld und Auslagen richten sich nach dem Vertrag über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V,
der am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, in seiner
jeweils geltenden Fassung.
§
3 - Gebührenbemessung
(1)
Die Höhe der Gebühren und das Wegegeld ist nach den
besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere
nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung
zu bemessen und kann bis zum 1,8-fachen der in dem
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §
134 a SGB V genannten Beträge erhoben werden.
(2)
Für Auslagen und die Abrechnung der
Betriebskostenpauschale ist der einfache Satz zu
berechnen.
(3)
Der einfache Satz der Gebühren ist ebenfalls
festzulegen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der
jeweils geltenden Fassung oder des
Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5.
August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I
S. 1856, 1875), in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt.
§
4 - Zuschläge
Zuschläge
als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in
besonderen Fällen berechnet werden, wenn dies im
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §
134 a SGB V vorgesehen ist. Ein allgemeiner Zuschlag
gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8
Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag
gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung im Vertrag
über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB
V aufgeführt ist.
§
5 - Auslagen
Auslagen
sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und
verwendete Materialien. Materialien werden mit den im
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §
134 a SGB V festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet.
Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten festzulegen.
§
6 - Betriebskostenpauschale
(1)
Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten
in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten
Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung
der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während
und nach der Geburt sowie der Betreuung des Neugeborenen
während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen
Kosten vergütet.
(2)
Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der
Entbindungspfleger nach dem Vertrag über die Versorgung
mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V abrechnen kann,
sind in der Pauschale nicht enthalten.
§
7 - Gebührennachweis
(1)
Die Rechnung über Gebühren nach dieser Verordnung muss
mindestens enthalten
1.
das Datum der Erbringung der jeweiligen Leistung,
2.
die Nummer des Gebühren- und Leistungsverzeichnisses
mit Bezeichnung und Betrag der jeweiligen Leistung sowie
den jeweiligen Steigerungssatz,
3.
bei Fahrtkosten deren Berechnung und
4.
bei Auslagen deren Art.
(2)
Soweit dies für die Höhe der Gebühr von Bedeutung
ist, sind Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen
anzugeben.
(3)
Ist in dem Gebühren- und Leistungsverzeichnis nach dem
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §
134 a SGB V eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so
ist auf diese in der Rechnung hinzuweisen.
§
8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebammengebührenordnung
vom 3. Dezember 1996 (GBl. S. 736), zuletzt geändert
durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl.
S. 252, 264), außer Kraft.
(2)
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung von freiberuflich tätigen Hebammen und
Entbindungspflegern außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung erbracht wurden, gilt die
Hebammengebührenordnung vom 3. Dezember 1996 (GBl. S.
736), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung
vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264).
05.05.2010
Der
Hebammenprotest beginnt!

"Wir
werden es nicht einfach so hinnehmen, dass Hebammen
wegen der drückenden Last der Haftpflichtprämien und
der unzureichenden Anpassung der Gebühren die
Geburtshilfe aufgeben müssen", so Martina Klenk,
die Präsidentin des Hebammenverbandes. "Zumal
die Erhöhung der Haftpflichtprämie nicht durch einen
Anstieg der Schadensfälle verursacht worden ist,
sondern durch massiv angestiegene Pflegekosten der Geschädigten.
Deshalb dürfen diese hohen Schadensaufwendungen auch
nicht den Hebammen aufgebürdet werden. Wenn es in
dieser Angelegenheit keine zeitnahe Korrektur gibt, wird
die flächendeckende Versorgung spätestens zum 1.7.2010
zusammenbrechen. Deshalb appellieren wir an die Politik!
Wenn sie ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen will,
muss sie sich gemeinsam mit uns für eine rasche
politische Lösung einsetzen", so die Vorsitzende
abschließend.
06.04.2010
10
Jahre Hebammenforum

Herzlichen
Glückwunsch!
15.03.2010
Erste
Hebammen mit Bachelor
Fachhochschule Osnabrück verabschiedete erste Absolventinnen des
Bachelorstudiengangs "Midwifery"
Die
Absolventinnen des Studiengangs Midwifery erhielten ihre
Bachelorurkunden im Rahmen der Absolventenverabschiedung
der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der
Fachhochschule Osnabrück.

Erste
Hebammen mit Bachelor:
Andrea Singer, Jenny Seipel, Annika Flindt,
Anna Strate, Christine Hilsebein. (Es fehlt Jana Kästner)
(Foto: FH
Osnabrück).
24.02.2010
GKV-Änderungsgesetz
(GKVÄG)
Das
GKV-Änderungsgesetz (GKVÄG), das zum 1. Juli 2010 in
Kraft treten soll, beinhaltet u.a. eine Verlängerung
der Übergangsregelungen für private Abrechnungsstellen
ambulanter Leistungen bis Mitte 2011 sowie Anpassungen
und Klarstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des
Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes, der
Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit
der Krankenkassenbeschäftigten, der Aufteilung der
Kosten der Prüfdienste sowie der nach dem
Krankenhausfinanzierungs-Reformgesetz geschaffenen Möglichkeit
der Nachverhandlung von fehlenden Personalstellen nach
der Psychiatrie-Personalverordnung. Außerdem sollen
einige Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert und
berufszulassungsrechtliche Regelungen der Apotheker, Ärzte,
Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen
geändert werden. Letzteres betrifft unter anderem
die Anerkennungsverfahren von Diplomen aus
Nicht-EU-Staaten.
Gesetzesentwurf
...hier!
13.01.2010
Berufsbegleitende
Weiterbildung

Rechtsanwalt
Diefenbacher war wieder einmal als Rechtskundedozent
beim Lehrgang "Hebamme/Entbindungspfleger für
die pflegerische Leitung einer Station oder
Einheit" des DHV in Leinfelden-Echterdingen
tätig (Foto des aktuellen Kurses).
01.01.2010
Rechengrößen
in der Sozialversicherung
Auf
Grund der Rechtsverordnung für die Rechengrößen in
der Sozialversicherung für das Jahr 2010 erhöht sich
die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer von
48.600,00 Euro im Jahr 2009 auf 49.950,00 Euro im Jahr
2010 in den alten und neuen Bundesländern. Die
besondere Versicherungspflichtgrenze (Bestandsschutz) für
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens
der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, erhöht sich gemäß
dieser Rechtsverordnung von 44.100,00 Euro im Jahr 2009
auf 45.000,00 Euro im Jahr 2010. 01.01.2010
Neue
Gebührenvereinbarung tritt in Kraft
Text
der Vergütungsvereinbarung ...hier!
Leistungen,
die bis einschließlich 31.12.09 vollendet
worden sind, sind nach der bisher geltenden
Vergütungsvereinbarung
abzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind Leistungen mit der
neuen Vergütungsvereinbarung abzurechnen.
Aus
Gründen der (Computer-)Umstellung können Leistungen
nach der neuen Vereinbarung frühestens ab 01.02.10 zur Abrechnung eingereicht werden.
22.12.2009
Gesetz
zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
...u.a.
wird auch das Kindergeld erhöht:
"Artikel
8
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
§
6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S.
142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
190 Euro und für das
vierte und jedes weitere Kind jeweils
215 Euro.
2.
In Absatz 2 wird die Angabe "164" durch die
Angabe "184"
ersetzt.""
(BGBl.
I S. 3950)
20.12.2009

Rechtsanwalt
Diefenbacher wünscht allen Hebammen frohe Weihnachten
und ein glückliches 2010!
11.12.2009
Fachhochschule
Osnabrück beruft die bundesweit erste Professorin für
Hebammenwissenschaft

Im
letzten Jahr startete an der Fachhochschule Osnabrück
der bundesweit erste Bachelorstudiengang Midwifery
(Hebammenwesen), ein Meilenstein bei der Akademisierung
des Berufsfeldes Hebamme. In diesem Wintersemester ist
jetzt die bundesweit erste Professorin für
Hebammenwissenschaft an der FH Osnabrück berufen
worden: Dr. Claudia Hellmers - Gratulation!!!
Links
zum Thema ...hier
und ...hier!
27.11.2009
Bekanntmachung
von Richtlinien über
die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung von Modellvorhaben nach
§ 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeutengesetzes,
§
6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes,
§ 4 Absatz 6 Satz 3 des
Logopädengesetzes
und
§ 9 Absatz 3 Satz 3 des Masseur und Physiotherapeutengesetzes
(vom 16. November 2009)
...wird
im Bundesanzeiger Nr. 180 auf S. 4052 ff.
veröffentlicht.
Richtlinien
...hier!
16.10.2009
Fachhochschule
Osnabrück

Rechtsanwalt
Diefenbacher beginnt seinen Lehrauftrag an der
Fachhochschule Osnabrück im Studiengang Midwifery.
25.09.2009
Gesetz
zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze
der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
...in
Art. 2 dieses Gesetzes werden §§ 6, 20a und 33 des
Hebammengesetzes geändert!
(Die
Änderungen sind im Hebammengesetz auf diesen Seiten
bereits eingearbeitet!)
(BGBl.
I S. 3158)
21.09.2009
Hebammenprotest
am 21.09.2009 in Karlsruhe

Bundesweiter
Protest ...hier!
Weitere
Fotos auf HebRech.de!
24.08.2009
Vierzehnte
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7
Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
"§
1
Für
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt:
1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984
Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237
Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird
ein 262 Euro übersteigender
Mehrbetrag
bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
§
2
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zur
Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S.
1623) außer Kraft."
(BGBl.
I S. 2956)
17.08.2009
Zweite
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
(BGBl.
I S. 2858)
31.07.2009
Gesetz
über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz - GenDG)
(BGBl.
I S. 2529)
30.07.2009
Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
(BGBl.
I S. 2495)
29.07.2009
Drittes
Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Patientenverfügungen
werden durch neue Vorschriften im BGB geregelt:
"§
1901a BGB
Patientenverfügung
(1)
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den
Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt
oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall,
hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und
Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann
jederzeit formlos widerrufen werden.
(2)
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die
Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der
Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen
Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme
nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche
oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche
Wertvorstellungen des Betreuten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und
Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4)
Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer
Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines
Vertragsschlusses gemacht werden.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte
entsprechend.
§
1901b BGB
Gespräch
zur Feststellung des Patientenwillens
(1)
Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme
im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des
Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern
diese Maßnahme unter Berücksichtigung des
Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu
treffende Entscheidung.
(2)
Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a
Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen
Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte
entsprechend."
(BGBl.
I S. 2286)
29.07.2009
Gesetz
zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
(BGBl.
I S. 2326)
17.07.2009
Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
(BGBl.
I S. 1990)
03.07.2009
Gesundheitsfachberufe
an der Universität – Gesetzesänderungen machen Studium in
Modellversuchen möglich
Der
Bundestag hat heute die Änderung der Berufsgesetze der
Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
beschlossen. Mit den Änderungen werden Modellklauseln eingeführt,
die es den Ländern erlauben für diese vier genannten
Ausbildungsberufe, eine universitäre Ausbildung probeweise
einzuführen.
Dazu
sagt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium
für Gesundheit Rolf Schwanitz: "Wir haben die Initiative
der Länder aufgegriffen und den Gesetzentwurf erweitert. Es
ist so gelungen, die Modellklauseln zu präzisieren und darin
festzulegen, in welchem Umfang von der bisherigen Ausbildung
abgewichen werden darf. Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine
sinnvolle Erprobung akademischer Ausbildungsstrukturen in den
therapeutischen Gesundheitsberufen und dem Hebammenberuf möglich."
Die
Initiative zu dieser Gesetzesänderung ist von den Ländern
ausgegangen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf ist durch
Anregungen von Fachleuten des Bundesgesundheitsministeriums
und des Bundestages modifiziert worden. Damit kann nun eine
akademische Weiterentwicklung der Berufe der Hebammen, Logopäden,
Physiotherapeuten und Ergotherapeuten erprobt werden. Wichtig
ist, dass die praktische Ausbildung erhalten bleibt. Der
begleitende Unterricht jedoch kann in seinen theoretischen und
praktischen Teilen neu gestaltet werden, um die Akademisierung
zu erproben.
Die
Modellvorhaben sind zeitlich begrenzt und es ist außerdem
eine Evaluation vorgesehen, für die das Bundesministerium für
Gesundheit die Richtlinien vorgibt. Das gewährleistet, dass
mit den Gesetzesänderungen eine sachgerechte Erprobung
akademischer Ausbildungsstrukturen in den therapeutischen
Gesundheitsberufen und dem Hebammenberuf möglich wird.
(Presseerklärung
des BMG vom 03.07.2009)
01.07.2009
Absenkung
der Beitragssätze für die Gesetzliche Krankenversicherung
Der
von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und
Rentenversicherung paritätisch finanzierte allgemeine
Beitragssatz sinkt von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte (ermäßigter
Beitragssatz: von 14,0 auf 13,4 Prozent). Wird der von den
Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozentpunkte
hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz ab Juli
statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen
Einkommens (ermäßigter Beitragssatz: 14,3 Prozent). Dies ist
eine Maßnahme, die mit dem Konjunkturpaket II ("Gesetz
zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland") beschlossen worden ist.
Zum
Ausgleich werden die Steuermittel an die gesetzliche
Krankenversicherung erhöht. Ab 1. Juli 2009 wird der
Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder
Leistungen im Jahr 2009 um 3,2 Mrd. Euro und für 2010 um 6,3
Mrd. Euro erhöht. Der Bundeszuschuss steigt damit im Jahr
2009 auf 7,2 Mrd. Euro, in 2010 auf 11,8 Mrd. Euro und
erreicht im Jahr 2012 den Wert von 14 Mrd. Euro.
19.06.2009
Arbeitsrechtsratgeber
Der
Hippokrates-Verlag veröffentlicht den Arbeitsrechtsratgeber
von RA Matthias Diefenbacher auf www.die-hebamme-online.de!
(Anmeldung erforderlich)
18.06.2009
Patientenverfügungen
Der
Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des
Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur
Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung
beschlossen.
Einzelheiten
dazu im Blog!
25.05.2009
Hebammen-Ausbildung
auf Hochschulniveau angestrebt - Öffentlichen Anhörung im
Gesundheitsausschuss des Bundestages
Der
Bundesrat will den Ländern die Möglichkeit einräumen, neue
Qualifikationskonzepte für die Pflegeberufe zu entwickeln.
Die Ausbildung von Hebammen an Hochschulen soll in
Modellprojekten erprobt werden können. Auf die Vor- und
Nachteile einer solchen "Akademisierung" der Berufe
haben Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung am 25.
Mai im Gesundheitsausschuss des Bundestages hingewiesen. Der
Deutsche Pflegerat begrüßte die Gesetzesinitiative des
Bundesrates und verwies in seiner Stellungnahme auf die
positiven Erfahrungen in anderen Ländern der Europäischen
Union mit der Hochschulausbildung von Hebammen hin.
Die
akademischen Ausbildungen hätten im Ausland zu einer
Verbesserung der Qualität in der Versorgung bei
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett geführt. Die Sorge, es
werde keine ausreichende Qualifikation für den praktischen
Teil der Ausbildung vermittelt, werde ebenso durch die
Erfahrung in anderen Ländern konterkariert.
Der
Deutsche Bundesverband für Logopädie (DBL) bezeichnete das
Gesetzesvorhaben als einen "deutlichen und begrüßenswerten
Schritt in die richtige Richtung", dem weitere folgen müssten.
International sei eine akademische Ausbildung in diesen
Berufen bereits Realität. Die Arbeitsgemeinschaft
Medizinfachberufe bezeichnete die Pläne als "überfällig".
13.04.2009
10
Jahre Hebammengesetz.de!
10
Jahre Infos und Ratschläge für Hebammen!
25.03.2009
Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes
(Kinderschutzgesetz)
(Deutscher
Bundestag Drucksache 16/12429)
u.a.:
Artikel
1
Gesetz
über die Zusammenarbeit im Kinderschutz (KiSchZusG)
dort:
"§
2 - Beratung und Weitergabe von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1)
Werden Personen, die einer Schweige- oder
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs
unterliegen, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und ist
eine genauere Einschätzung der Gefährdung nicht möglich
oder reichen die eigenen fachlichen Mittel zur Abwendung der
Gefährdung nicht aus, so sollen sie mit den
Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit
erforderlich bei
ihnen auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinwirken,
soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2)
Die Personen nach Absatz 1 sind befugt, zur Einschätzung der
Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten
Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die
dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Vor einer Übermittlung an die insoweit erfahrene Fachkraft
sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
(3)
Ist ein Tätigwerden erforderlich, um eine
Gefährdungseinschätzung vorzunehmen oder eine Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, und
sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der
Lage, hieran mitzuwirken, so sind die in Absatz 1 genannten
Personen befugt, dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung mitzuteilen; hierauf sind die
Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass dadurch der
wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage
gestellt wird."
19.03.2009
Hebammenschülerinnen
in Heidelberg
Allen,
die aufgrund der Abschlusszeitung der Hebammenschule
Heidelberg 2009 diese Seite besuchen: Herzlich willkommen!
Den
frisch gebackenen Hebammen nochmals herzlichen Glückwunsch
und alles Gute für die künftigen spannenden Tätigkeiten als
Hebammen!
13.02.2009
Verordnung
über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Bundesbeihilfeverordnung
– BBhV)
Interessant
ist § 42 BBhV:
"§
42 - Schwangerschaft und Geburt
(1)
Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind
neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen
für
1.
die Schwangerschaftsüberwachung,
2.
die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
3.
von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des
§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen
nach der Geburt bei Hausentbindungen oder
ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren
berücksichtigungsfähigen
Angehörigen
sind in Geburtsfällen zusätzlich
die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am
Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft
beihilfefähig.
§ 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies
gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten,
der Eltern oder der Kinder der
Schwangeren."
(BGBl.
I S. 326)
12.02.2009
Verordnung
zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher
Vorschriften
...in
Art. 1:
Verordnung
über den Mutterschutz für
Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit
für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz-
und Elternzeitverordnung
– MuSchEltZV)
(BGBl.
I S. 320)
18.12.2008
Gesetzentwürfe zum Spätabtreibungsrecht
Mit zwei Gesetzentwürfen und zwei Anträgen (BT-Dr
16/11330, BT-Dr 16/11347, BT-Dr 16/11342, BT-Dr 16/11377)
wollen Abgeordnetengruppen eine Verbesserung der Beratung von
Schwangeren vor und nach einer vorgeburtlichen Untersuchung
erreichen. Die Forderungen reichen dabei von Richtlinien, die
die Bundesärztekammer ausarbeiten soll, bis zur
Festschreibung der Beratungspflicht im
Schwangerenkonfliktgesetz.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 348 vom 18.12.2008
15.12.2008
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
(BGBl
I S. 2426)
10.12.2008
Gesetz
zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz
– KiföG)
(BGBl
I S. 2403)
16.12.2008
Kindergeld
wird erhöht
Das
Kindergeld wird ab 01.01.2009 für das erste und das zweite
Kind von 154,00 EUR auf 164,00 EUR monatlich erhöht. Für das
dritte Kind steigt es von 154,00 EUR auf 170,00 EUR, für das
vierte und jedes weitere Kind von 179,00 EUR auf 195,00 EUR
(Familienleistungsgesetz - BT-Dr 16/10809).
22.11.2008
Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(Personenstandsverordnung - PStV)
...rechtzeitig
zum In-Kraft-Treten der Neufassung des Personenstandsgesetzes
am 01.01.2009 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Verordnung
verkündet.
Die
Vorschriften über die Meldung von Geburten finden sich nun in
den §§ 31 bis 36, der bisherige § 29 AVO-PStG (s.u.)
wird angepasst und zu § 31:
"§
31
- Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind
nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die
natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten
Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im
Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten
Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich
um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als
ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2
des Gesetzes gilt entsprechend."
(BGBl.
I S. 2263)
06.11.2008
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vergütungen für
Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
(Sachsen-Anhalt)
...tritt
am 15.11.2008 in Kraft!
(GVBl.
LSA Nr. 24/2008, 387)
29.10.2008
Verordnung
zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung – GKV-BSV)
Auf
Grund des § 241 Abs. 2 und des § 243 Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477, 2482), von denen § 241 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 159
Buchstabe b und § 243 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 162 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden
sind, unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 241
Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet
die Bundesregierung:
"§
1
- Allgemeiner Beitragssatz
Der
paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine
Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach
Satz 1.
§
2
- Ermäßigter Beitragssatz
Der
paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der
gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der
ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte
Beitragssatz nach Satz 1.
§
3
- Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft."
(BGBl.
I S. 2109)
14.10.2008
Gesetz
zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
vom 30. September 2008
ändert u.a. auch das Hebammengesetz, indem in § 7 Satz 1
HebG die Wörter "die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und"
gestrichen werden.
Die Altersgrenze für den Zugang zur Ausbildung ist damit aufgehoben.
(BGBl.
I S. 1910)
01.10.2008
Rechtsprechungsübersicht
neu!
Mehr
als 50 für Hebammen unmittelbar und mittelbar bedeutsame
Entscheidungen neu in die Rubrik "Sonstige
Gerichte" eingestellt!
25.09.2008
Entwurf
eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die
Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und
Ergotherapeuten
...wird
im Bundestag beraten (Drucksache 16/9898 vom 02.07.2008).
Folgende
Änderung des Hebammengesetzes ist vorgesehen:
Artikel 2
- Änderung des Hebammengesetzes
Dem § 6 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 902), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs
unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1
Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 10 abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."
19.09.2008
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
...wird
im Bundesrat beraten, nachdem die Beratungen im Bundestag
bereits am 19.06.2008 abgeschlossen worden waren.
Folgende
Änderung des Hebammengesetzes ist vorgesehen:
Artikel 2
- Änderung des Hebammengesetzes
In § 7 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres und" gestrichen.
23.07.2008
Dreizehnte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach §7Abs.1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt:
1.Die
Einkommensgrenze nach §7 Abs.1 beträgt 955 Euro.
2.Der
Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs.1 beträgt 231 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 254 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 287 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
besonderen
Fällen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1780) außer Kraft.
(BGBl.
I S. 1623)
27.06.2008
Betriebskostenpauschale
für Geburtshäuser
In
einer Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung
mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten
in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erhalten diese
Einrichtungen ab sofort eine Betriebskostenpauschale in Höhe
von 550,00 Euro pro Geburt (s. Anlage 3 zur Vereinbarung).
Einzelheiten
...hier!
17.12.2007
Verordnung
zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der
Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über
die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz
und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
Aufgrund
des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Hebammengesetzes vom 04.06.1985
(BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686), verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit in Artikel 4 der Verordnung
(Änderung der Anlage zum Hebammengesetz - 2124-14):
Die
Anlage zum Hebammengesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902) wird
neu gefasst.
Bei
den Ausbildungsnachweisen werden nun auch die zum 01.01.2007
der EU beigetretenen "neuen" EU-Staaten
berücksichtigt.
(BGBl.
I S. 2945)
06.12.2007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 5 Nr. 3 des Zweiten
Fallpauschalenänderungsgesetzes und das Außerkrafttreten der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Nach
Artikel 7 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten
Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S.
3429) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 5 Nr. 3 des
Gesetzes am 01.08.2007 in Kraft und die
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28.10.1986 (BGBl. I S.
1662) zum 01.08.2007 außer Kraft getreten ist.
(BGBl.
I S. 2876)
02.12.2007
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen der Heilberufe
...Änderungen
des Hebammengesetzes durch Artikel 18 (2124-1) in §§ 1, 2,
2a, 10, 22, 22a, 22b, 24, 28, 32 (s. dort);
...Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger durch Artikel 11 (2124-1-10) in §§ 1, 16,
17 (s. dort).
(BGBl.
I S. 2686)
01.08.2007
Neue
Gebühren für Hebammen ab 01.08.2007!
Am
01.08.2007 treten die Verträge (Vertrag nach § 134a SGB V) zwischen den Berufsverbänden
und den Krankenkassen in Kraft, die die bislang geltende
Hebammenhilfe-Gebührenordnung ersetzen. Alle Leistungen, die
bis 31.07.2007, 24.00 Uhr erbracht worden sind, werden noch
nach der HebGV abgerechnet - es kommt nicht auf den Zeitpunkt
der Geburt an. Ab 01.08.2007, 0.00 Uhr gelten die neuen
Gebühren.
Die
neue
Vergütungsvereinbarung
finden Sie hier!
11.07.2007
-
Kabinett beschließt Gesetzesentwurf
zur Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung
-
Kabinett beschließt Gesetzentwurf
zum Schutz gefährdeter Kinder
...hierbei
sollen vernachlässigte und misshandelte Kinder besser
geschützt werden, indem eine schnellere Eingriffsmöglichkeit
für Familiengerichte geschaffen wird. Entsprechende Hinweise
sollen insbesondere auch Hebammen geben...
21.05.2007
Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung
- AIMPV
...tritt
am 22.05.2007 in Kraft, wonach bei Aviärer Influenza die
Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Infektionsschutzgesetzes auf Krankheitsverdacht,
Erkrankung sowie den Tod eines Menschen ausgedehnt wird.
(BGBl.
I S. 732)
26.03.2007
"Gesundheitsreform"
tritt am 01.04.2007 in Kraft
Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
...sog.
"Gesundheitsreform" - tritt am 01.04.2007 in Kraft!
(BGBl.
I S. 378)
Es
ist bei den unten unter dem 27.10.2006 (s. Archiv)
beschriebenen für Hebammen wichtigen Änderungen geblieben.
Wichtig: Bei
einer Geburt in einem Geburtshaus müssen gesetzliche
Krankenkassen die Betriebskosten übernehmen (§ 134 a SGB V)!
Zeitplan
der Reformstufen:
01.04.2007
- Neubewertung der Krankenversicherungspflicht
01.07.2007
- Öffnungszwang für private Krankenversicherung
01.01.2009
- Gesundheitsfonds verwaltet die Beitragseinnahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung
01.01.2011
- Neuorganisation der Einzugsstellen/Beitragsabführung an
eine Zentralstelle
14.03.2007
Urteil
des BVerfG vom 28.02.2007 - Entscheidungsformel
"§
27 a Absatz 1 Nr. 3 des SGB V ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung)
durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt
ist, die miteinander verheirat sind."
(BGBl.
I S. 350)
23.02.2007
Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
...die
Vorschriften treten am 01.01.2009 in Kraft.
Achtung:
auch eine geringfügige Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung:
"(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der
Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
(...)"
wird
ersetzt durch:
"(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter
Abschrift, (...)"
Neu:
Allgemeine
Vorschriften
Standesbeamter
führte bis 2006: Heiratsbuch, Familienbuch, Geburtenbuch,
Sterbebuch.
Heute:
Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister,
Sterberegister!
Geburtenregister:
§
18 PStG -
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen
Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.
Ist das Kind tot geboren, spätestens am 3. auf die Geburt
folgenden Werktag.
§
17 PStG -
Anzeigepflichtige:
1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von
der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (dies gilt nur,
wenn der Elternteil nach Ziff. 1 gehindert war)
Die
Hebamme ist nicht mehr genannt (früher: § 17 Abs. 1 Nr. 2 PStG)!
§
20 PStG -
Anzeige durch Einrichtungen:
Bei
Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in
denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der
Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Todgeburt:
§ 21 Abs. 2 PStG.
Sterberegister:
§
28 PStG -
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen
Bezirk er verstorben ist, nicht
mehr spätestens am folgenden Werktage, sondern heute
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
angezeigt werden.
Unberührt
bleibt bislang:
Ausführungsverordnung
zum Personenstandsgesetz in der Fassung vom 24.03.1994:
"§
29 AVO-PStG
(1)
Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über
die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor,
wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib
entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert
oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2)
Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens
gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch
mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des
Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes
Kind.
(3)
Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens
gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als
500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den
Personenstandsbüchern nicht beurkundet."
01.01.2007
Gebührenabschlag
Ost entfällt
Seit
01.01.2007 ist der Ostabschlag im Rahmen der Hebammengebühren
aufgehoben.
Der
Gebührenabschlag war zuletzt durch die Sechste Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der
Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Sechste
Gebührenanpassungsverordnung – 6. GebAV) vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geregelt worden.
Unter
§ 3 wurde damals hinsichtlich der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
folgendes geregelt:
"Die
Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit
Ausnahme des in § 3 Satz 2 der
Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom
16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes
vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90
vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu
§ 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für
die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge."
Diese
Regelung ist seit 01.01.2007 aufgehoben, da in Artikel 7 des Gesetzes
zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) vom
22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) die oben genannte Sechste Gebührenanpassungsverordnung
ersatzlos aufgehoben wurde.
Dies
gilt für die Abrechnungen gegenüber den gesetzlichen
Krankenversicherungen und gegenüber Selbstzahlerinnen!
Alle
Leistungen ab 01.01.2007 können mit dem vollen Satz
abgerechnet werden - es kommt nicht auf den Zeitpunkt der
Geburt des Kindes an. |