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...alles rund um's Recht für Hebammen!

 
Herzlich willkommen beim "Recht für Hebammen"!
 

 

24.07.2010

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Das Hebammengesetz wird durch Artikel 8 des Gesetzes wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 wird durch die Absätze 2 und 2a ersetzt. § 28 Absatz 6 wird neu gefasst.

Die Änderungen sind auf diesen Seiten bereits eingearbeitet.

(BGBl I S. 983)

 

01.07.2010

Hebammen-Gebührenvereinbarung aktualisiert!

Die Neufassung finden Sie bereits ...hier!

 

01.07.2010

Heidelberger Gebärzimmer

Der Heidelberger Gemeinderat hat sich am Abend in einer Resolution für den Erhalt des Heidelberger Gebärzimmers an der Universitäts-Frauenklinik in Heidelberg ausgesprochen.

 

28.05.2010

Nicola Bauer zur Professorin berufen!

 

 

Nicola H. Bauer wurde jetzt als zweite Professorin für Hebammenwissenschaft an die Hochschule für Gesundheit in Bochum berufen. Gratulation!

 

26.05.2010

Verordnung des Sozialministeriums über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenordnung - HebGebO) vom 28. April 2010 (GBl. 2010, 411) in Baden-Württemberg

 

§ 1 - Geltungsbereich

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren, Wegegeld und Auslagen erheben.

§ 2 - Berechnungsgrundlage

Gebühren, Wegegeld und Auslagen richten sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V, der am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 3 - Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren und das Wegegeld ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung zu bemessen und kann bis zum 1,8-fachen der in dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V genannten Beträge erhoben werden.

(2) Für Auslagen und die Abrechnung der Betriebskostenpauschale ist der einfache Satz zu berechnen.

(3) Der einfache Satz der Gebühren ist ebenfalls festzulegen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

§ 4 - Zuschläge

Zuschläge als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden, wenn dies im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V vorgesehen ist. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V aufgeführt ist.

§ 5 - Auslagen

Auslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten festzulegen.

§ 6 - Betriebskostenpauschale

(1) Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie der Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet.

(2) Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der Entbindungspfleger nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten.

§ 7 - Gebührennachweis

(1) Die Rechnung über Gebühren nach dieser Verordnung muss mindestens enthalten

1. das Datum der Erbringung der jeweiligen Leistung,

2. die Nummer des Gebühren- und Leistungsverzeichnisses mit Bezeichnung und Betrag der jeweiligen Leistung sowie den jeweiligen Steigerungssatz,

3. bei Fahrtkosten deren Berechnung und

4. bei Auslagen deren Art.

(2) Soweit dies für die Höhe der Gebühr von Bedeutung ist, sind Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben.

(3) Ist in dem Gebühren- und Leistungsverzeichnis nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist auf diese in der Rechnung hinzuweisen.

§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebammengebührenordnung vom 3. Dezember 1996 (GBl. S. 736), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264), außer Kraft.

(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt die Hebammengebührenordnung vom 3. Dezember 1996 (GBl. S. 736), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264).

 

05.05.2010

Der Hebammenprotest beginnt!

"Wir werden es nicht einfach so hinnehmen, dass Hebammen wegen der drückenden Last der Haftpflichtprämien und der unzureichenden Anpassung der Gebühren die Geburtshilfe aufgeben müssen", so Martina Klenk, die Präsidentin des Hebammenverbandes.  "Zumal die Erhöhung der Haftpflichtprämie nicht durch einen Anstieg der Schadensfälle verursacht worden ist, sondern durch massiv angestiegene Pflegekosten der Geschädigten. Deshalb dürfen diese hohen Schadensaufwendungen auch nicht den Hebammen aufgebürdet werden. Wenn es in dieser Angelegenheit keine zeitnahe Korrektur gibt, wird die flächendeckende Versorgung spätestens zum 1.7.2010 zusammenbrechen. Deshalb appellieren wir an die Politik! Wenn sie ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen will, muss sie sich gemeinsam mit uns für eine rasche politische Lösung einsetzen", so die Vorsitzende abschließend.

 

06.04.2010

10 Jahre Hebammenforum

 

Herzlichen Glückwunsch!

 

15.03.2010

Erste Hebammen mit Bachelor

Fachhochschule Osnabrück verabschiedete erste Absolventinnen des Bachelorstudiengangs "Midwifery"

Die Absolventinnen des Studiengangs Midwifery erhielten ihre Bachelorurkunden im Rahmen der Absolventenverabschiedung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Fachhochschule Osnabrück.

 

Erste Hebammen mit Bachelor:  Andrea Singer, Jenny Seipel, Annika Flindt, Anna Strate, Christine Hilsebein. (Es fehlt Jana Kästner) (Foto: FH Osnabrück).

 

24.02.2010

GKV-Änderungsgesetz (GKVÄG)

Das GKV-Änderungsgesetz (GKVÄG), das zum 1. Juli 2010 in Kraft treten soll, beinhaltet u.a. eine Verlängerung der Übergangsregelungen für private Abrechnungsstellen ambulanter Leistungen bis Mitte 2011 sowie Anpassungen und Klarstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes, der Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkassenbeschäftigten, der Aufteilung der Kosten der Prüfdienste sowie der nach dem Krankenhausfinanzierungs-Reformgesetz geschaffenen Möglichkeit der Nachverhandlung von fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung. Außerdem sollen einige Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert und berufszulassungsrechtliche Regelungen der Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen geändert werden. Letzteres betrifft unter anderem die Anerkennungsverfahren von Diplomen aus Nicht-EU-Staaten.

Gesetzesentwurf ...hier!

 

13.01.2010

Berufsbegleitende Weiterbildung

Rechtsanwalt Diefenbacher war wieder einmal als Rechtskundedozent beim Lehrgang "Hebamme/Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" des DHV in Leinfelden-Echterdingen tätig (Foto des aktuellen Kurses).

 

01.01.2010

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Auf Grund der Rechtsverordnung für die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 erhöht sich die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer von 48.600,00 Euro im Jahr 2009 auf 49.950,00 Euro im Jahr 2010 in den alten und neuen Bundesländern. Die besondere Versicherungspflichtgrenze (Bestandsschutz) für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, erhöht sich gemäß dieser Rechtsverordnung von 44.100,00 Euro im Jahr 2009 auf 45.000,00 Euro im Jahr 2010.

 

01.01.2010

Neue Gebührenvereinbarung tritt in Kraft

Text der Vergütungsvereinbarung ...hier!

Leistungen, die bis einschließlich 31.12.09 vollendet worden sind, sind nach der bisher geltenden Vergütungsvereinbarung abzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind Leistungen mit der neuen Vergütungsvereinbarung abzurechnen.

Aus Gründen der (Computer-)Umstellung können Leistungen nach der neuen Vereinbarung frühestens ab 01.02.10 zur Abrechnung eingereicht werden.

 

22.12.2009

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)

...u.a. wird auch das Kindergeld erhöht:

"Artikel 8

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "164" durch die Angabe "184" ersetzt.""

(BGBl. I S. 3950)

 

20.12.2009

Rechtsanwalt Diefenbacher wünscht allen Hebammen frohe Weihnachten und ein glückliches 2010!

 

11.12.2009

Fachhochschule Osnabrück beruft die bundesweit erste Professorin für Hebammenwissenschaft

Im letzten Jahr startete an der Fachhochschule Osnabrück der bundesweit erste Bachelorstudiengang Midwifery (Hebammenwesen), ein Meilenstein bei der Akademisierung des Berufsfeldes Hebamme. In diesem Wintersemester ist jetzt die bundesweit erste Professorin für Hebammenwissenschaft an der FH Osnabrück berufen worden: Dr. Claudia Hellmers - Gratulation!!!

Links zum Thema ...hier und ...hier!

 

27.11.2009

Bekanntmachung von Richtlinien über die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes

und § 9 Absatz 3 Satz 3 des Masseur und Physiotherapeutengesetzes (vom 16. November 2009)

...wird im Bundesanzeiger Nr. 180 auf S. 4052 ff. veröffentlicht.

Richtlinien ...hier!

 

16.10.2009

Fachhochschule Osnabrück

 

Rechtsanwalt Diefenbacher beginnt seinen Lehrauftrag an der Fachhochschule Osnabrück im Studiengang Midwifery.

 

25.09.2009

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

...in Art. 2 dieses Gesetzes werden §§ 6, 20a und 33 des Hebammengesetzes geändert!

(Die Änderungen sind im Hebammengesetz auf diesen Seiten bereits eingearbeitet!)

(BGBl. I S. 3158)

 

21.09.2009

Hebammenprotest am 21.09.2009 in Karlsruhe

Bundesweiter Protest ...hier!

Weitere Fotos auf HebRech.de!

 

24.08.2009

Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

"§ 1

Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt:

1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro.

2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.

3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender

Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1623) außer Kraft."

(BGBl. I S. 2956)

 

17.08.2009

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

(BGBl. I S. 2858)

 

31.07.2009

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

(BGBl. I S. 2529)

 

30.07.2009

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

(BGBl. I S. 2495)

 

29.07.2009

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Patientenverfügungen werden durch neue Vorschriften im BGB geregelt:

"§ 1901a BGB

Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

 

§ 1901b BGB

Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend."

(BGBl. I S. 2286)

 

29.07.2009

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 2326)

 

17.07.2009

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

(BGBl. I S. 1990)

 

03.07.2009

Gesundheitsfachberufe an der Universität – Gesetzesänderungen machen Studium in Modellversuchen möglich

Der Bundestag hat heute die Änderung der Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten beschlossen. Mit den Änderungen werden Modellklauseln eingeführt, die es den Ländern erlauben für diese vier genannten Ausbildungsberufe, eine universitäre Ausbildung probeweise einzuführen.

Dazu sagt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit Rolf Schwanitz: "Wir haben die Initiative der Länder aufgegriffen und den Gesetzentwurf erweitert. Es ist so gelungen, die Modellklauseln zu präzisieren und darin festzulegen, in welchem Umfang von der bisherigen Ausbildung abgewichen werden darf. Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine sinnvolle Erprobung akademischer Ausbildungsstrukturen in den therapeutischen Gesundheitsberufen und dem Hebammenberuf möglich."

Die Initiative zu dieser Gesetzesänderung ist von den Ländern ausgegangen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf ist durch Anregungen von Fachleuten des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundestages modifiziert worden. Damit kann nun eine akademische Weiterentwicklung der Berufe der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten erprobt werden. Wichtig ist, dass die praktische Ausbildung erhalten bleibt. Der begleitende Unterricht jedoch kann in seinen theoretischen und praktischen Teilen neu gestaltet werden, um die Akademisierung zu erproben.

Die Modellvorhaben sind zeitlich begrenzt und es ist außerdem eine Evaluation vorgesehen, für die das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien vorgibt. Das gewährleistet, dass mit den Gesetzesänderungen eine sachgerechte Erprobung akademischer Ausbildungsstrukturen in den therapeutischen Gesundheitsberufen und dem Hebammenberuf möglich wird.

(Presseerklärung des BMG vom 03.07.2009)

 

01.07.2009

Absenkung der Beitragssätze für die Gesetzliche Krankenversicherung

Der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz sinkt von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte (ermäßigter Beitragssatz: von 14,0 auf 13,4 Prozent). Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozentpunkte hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens (ermäßigter Beitragssatz: 14,3 Prozent). Dies ist eine Maßnahme, die mit dem Konjunkturpaket II ("Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland") beschlossen worden ist.

Zum Ausgleich werden die Steuermittel an die gesetzliche Krankenversicherung erhöht. Ab 1. Juli 2009 wird der Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen im Jahr 2009 um 3,2 Mrd. Euro und für 2010 um 6,3 Mrd. Euro erhöht. Der Bundeszuschuss steigt damit im Jahr 2009 auf 7,2 Mrd. Euro, in 2010 auf 11,8 Mrd. Euro und erreicht im Jahr 2012 den Wert von 14 Mrd. Euro.

 

19.06.2009

Arbeitsrechtsratgeber

Der Hippokrates-Verlag veröffentlicht den Arbeitsrechtsratgeber von RA Matthias Diefenbacher auf www.die-hebamme-online.de! (Anmeldung erforderlich)

 

18.06.2009

Patientenverfügungen

Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen.

Einzelheiten dazu im Blog!

 

25.05.2009

Hebammen-Ausbildung auf Hochschulniveau angestrebt - Öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

Der Bundesrat will den Ländern die Möglichkeit einräumen, neue Qualifikationskonzepte für die Pflegeberufe zu entwickeln. Die Ausbildung von Hebammen an Hochschulen soll in Modellprojekten erprobt werden können. Auf die Vor- und Nachteile einer solchen "Akademisierung" der Berufe haben Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung am 25. Mai im Gesundheitsausschuss des Bundestages hingewiesen. Der Deutsche Pflegerat begrüßte die Gesetzesinitiative des Bundesrates und verwies in seiner Stellungnahme auf die positiven Erfahrungen in anderen Ländern der Europäischen Union mit der Hochschulausbildung von Hebammen hin.

 

Die akademischen Ausbildungen hätten im Ausland zu einer Verbesserung der Qualität in der Versorgung bei Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett geführt. Die Sorge, es werde keine ausreichende Qualifikation für den praktischen Teil der Ausbildung vermittelt, werde ebenso durch die Erfahrung in anderen Ländern konterkariert.

 

Der Deutsche Bundesverband für Logopädie (DBL) bezeichnete das Gesetzesvorhaben als einen "deutlichen und begrüßenswerten Schritt in die richtige Richtung", dem weitere folgen müssten. International sei eine akademische Ausbildung in diesen Berufen bereits Realität. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinfachberufe bezeichnete die Pläne als "überfällig".

 

13.04.2009

10 Jahre Hebammengesetz.de!

10 Jahre Infos und Ratschläge für Hebammen!

 

25.03.2009

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)

(Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429)

u.a.:

Artikel 1

Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz (KiSchZusG)

dort:

"§ 2 - Beratung und Weitergabe von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden Personen, die einer Schweige- oder Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegen, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und ist eine genauere Einschätzung der Gefährdung nicht möglich oder reichen die eigenen fachlichen Mittel zur Abwendung der Gefährdung nicht aus, so sollen sie mit den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei ihnen auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 sind befugt, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die insoweit erfahrene Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

(3) Ist ein Tätigwerden erforderlich, um eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen oder eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, und sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, hieran mitzuwirken, so sind die in Absatz 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung mitzuteilen; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird."

 

19.03.2009

Hebammenschülerinnen in Heidelberg

Allen, die aufgrund der Abschlusszeitung der Hebammenschule Heidelberg 2009 diese Seite besuchen: Herzlich willkommen!

Den frisch gebackenen Hebammen nochmals herzlichen Glückwunsch und alles Gute für die künftigen spannenden Tätigkeiten als Hebammen!

 

13.02.2009

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)

Interessant ist §  42 BBhV: 

 

"§ 42 - Schwangerschaft und Geburt

(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1. die Schwangerschaftsüberwachung,

2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen

Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft

beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren."

(BGBl. I S. 326)

 

12.02.2009

Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften

...in Art. 1:

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV)

(BGBl. I S. 320)

 

18.12.2008

Gesetzentwürfe zum Spätabtreibungsrecht

Mit zwei Gesetzentwürfen und zwei Anträgen (BT-Dr 16/11330, BT-Dr 16/11347, BT-Dr 16/11342, BT-Dr 16/11377) wollen Abgeordnetengruppen eine Verbesserung der Beratung von Schwangeren vor und nach einer vorgeburtlichen Untersuchung erreichen. Die Forderungen reichen dabei von Richtlinien, die die Bundesärztekammer ausarbeiten soll, bis zur Festschreibung der Beratungspflicht im Schwangerenkonfliktgesetz.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 348 vom 18.12.2008

 

15.12.2008

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

(BGBl I S. 2426)

 

10.12.2008

Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)

(BGBl I S. 2403)

 

16.12.2008

Kindergeld wird erhöht

Das Kindergeld wird ab 01.01.2009 für das erste und das zweite Kind von 154,00 EUR auf 164,00 EUR monatlich erhöht. Für das dritte Kind steigt es von 154,00 EUR auf 170,00 EUR, für das vierte und jedes weitere Kind von 179,00 EUR auf 195,00 EUR (Familienleistungsgesetz - BT-Dr 16/10809).

 

22.11.2008

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

...rechtzeitig zum In-Kraft-Treten der Neufassung des Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Verordnung verkündet.

Die Vorschriften über die Meldung von Geburten finden sich nun in den §§ 31 bis 36, der bisherige § 29 AVO-PStG (s.u.) wird angepasst und zu § 31:

 

"§ 31 - Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.

(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend."

(BGBl. I S. 2263)

 

06.11.2008

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Sachsen-Anhalt)

...tritt am 15.11.2008 in Kraft!

(GVBl. LSA Nr. 24/2008, 387)

 

29.10.2008

Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung – GKV-BSV)

Auf Grund des § 241 Abs. 2 und des § 243 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 241 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 159 Buchstabe b und § 243 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 162 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden sind, unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 241 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet die Bundesregierung:

 

"§ 1 - Allgemeiner Beitragssatz

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.

 

§ 2 - Ermäßigter Beitragssatz

Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.

 

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft."

(BGBl. I S. 2109)

 

14.10.2008

Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen

vom 30. September 2008 ändert u.a. auch  das Hebammengesetz, indem in § 7 Satz 1 HebG die Wörter "die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und" gestrichen werden. Die Altersgrenze für den Zugang zur Ausbildung ist damit aufgehoben.

(BGBl. I S. 1910)

 

01.10.2008

Rechtsprechungsübersicht neu!

Mehr als 50 für Hebammen unmittelbar und mittelbar bedeutsame Entscheidungen neu in die Rubrik "Sonstige Gerichte" eingestellt!

 

25.09.2008

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

...wird im Bundestag beraten (Drucksache 16/9898 vom 02.07.2008).

 

Folgende Änderung des Hebammengesetzes ist vorgesehen:

 

Artikel 2 - Änderung des Hebammengesetzes

Dem § 6 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 10 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."

 

19.09.2008

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen

...wird im Bundesrat beraten, nachdem die Beratungen im Bundestag bereits am 19.06.2008 abgeschlossen worden waren.

 

Folgende Änderung des Hebammengesetzes ist vorgesehen:

 

Artikel 2 - Änderung des Hebammengesetzes

In § 7 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und" gestrichen.

 

23.07.2008

Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

§1

Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §7Abs.1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt:

1.Die Einkommensgrenze nach §7 Abs.1 beträgt 955 Euro.

2.Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs.1 beträgt 231 Euro.

3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 254 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 287 Euro berücksichtigt.

§2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1780) außer Kraft.

(BGBl. I S. 1623)

 

27.06.2008

Betriebskostenpauschale für Geburtshäuser

In einer Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erhalten diese Einrichtungen ab sofort eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 550,00 Euro pro Geburt (s. Anlage 3 zur Vereinbarung).

Einzelheiten ...hier!

 

17.12.2007

Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz

Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Hebammengesetzes vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit in Artikel 4 der Verordnung (Änderung der Anlage zum Hebammengesetz - 2124-14):

Die Anlage zum Hebammengesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902) wird neu gefasst.

Bei den Ausbildungsnachweisen werden nun auch die zum 01.01.2007 der EU beigetretenen "neuen" EU-Staaten berücksichtigt.

(BGBl. I S. 2945)

 

06.12.2007

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 5 Nr. 3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes und das Außerkrafttreten der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

Nach Artikel 7 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes am 01.08.2007 in Kraft und die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28.10.1986 (BGBl. I S. 1662) zum 01.08.2007 außer Kraft getreten ist.

(BGBl. I S. 2876)

 

02.12.2007

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

...Änderungen des Hebammengesetzes durch Artikel 18 (2124-1) in §§ 1, 2, 2a, 10, 22, 22a, 22b, 24, 28, 32 (s. dort);

...Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durch Artikel 11 (2124-1-10) in §§ 1, 16, 17 (s. dort).

(BGBl. I S. 2686)

 

01.08.2007

Neue Gebühren für Hebammen ab 01.08.2007!

Am 01.08.2007 treten die Verträge (Vertrag nach § 134a SGB V) zwischen den Berufsverbänden und den Krankenkassen in Kraft, die die bislang geltende Hebammenhilfe-Gebührenordnung ersetzen. Alle Leistungen, die bis 31.07.2007, 24.00 Uhr erbracht worden sind, werden noch nach der HebGV abgerechnet - es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt an. Ab 01.08.2007, 0.00 Uhr gelten die neuen Gebühren.

 

Die neue Vergütungsvereinbarung finden Sie hier!

 

11.07.2007

- Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung

- Kabinett beschließt Gesetzentwurf zum Schutz gefährdeter Kinder

...hierbei sollen vernachlässigte und misshandelte Kinder besser geschützt werden, indem eine schnellere Eingriffsmöglichkeit für Familiengerichte geschaffen wird. Entsprechende Hinweise sollen insbesondere auch Hebammen geben...

 

21.05.2007

Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung - AIMPV

...tritt am 22.05.2007 in Kraft, wonach bei Aviärer Influenza die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie den Tod eines Menschen ausgedehnt wird.

(BGBl. I S. 732)

 

26.03.2007

"Gesundheitsreform" tritt am 01.04.2007 in Kraft

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

...sog. "Gesundheitsreform" - tritt am 01.04.2007 in Kraft!

(BGBl. I S. 378)

 

Es ist bei den unten unter dem 27.10.2006 (s. Archiv) beschriebenen für Hebammen wichtigen Änderungen geblieben.

Wichtig: Bei einer Geburt in einem Geburtshaus müssen gesetzliche Krankenkassen die Betriebskosten übernehmen (§ 134 a SGB V)!

 

Zeitplan der Reformstufen:

01.04.2007 - Neubewertung der Krankenversicherungspflicht

01.07.2007 - Öffnungszwang für private Krankenversicherung

01.01.2009 - Gesundheitsfonds verwaltet die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

01.01.2011 - Neuorganisation der Einzugsstellen/Beitragsabführung an eine Zentralstelle

 

14.03.2007

Urteil des BVerfG vom 28.02.2007 - Entscheidungsformel

"§ 27 a Absatz 1 Nr. 3 des SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheirat sind."

(BGBl. I S. 350)

 

23.02.2007

Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

...die Vorschriften treten am 01.01.2009 in Kraft.

 

Achtung: auch eine geringfügige Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung:

 

"(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, (...)"

wird ersetzt durch:

"(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, (...)"

Neu:

Allgemeine Vorschriften

Standesbeamter führte bis 2006: Heiratsbuch, Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch.

Heute: Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister, Sterberegister!

 

Geburtenregister:

§ 18 PStG - Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist das Kind tot geboren, spätestens am 3. auf die Geburt folgenden Werktag.

§ 17 PStG - Anzeigepflichtige:

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (dies gilt nur, wenn der Elternteil nach Ziff. 1 gehindert war)

Die Hebamme ist nicht mehr genannt (früher: § 17 Abs. 1 Nr. 2 PStG)!

§ 20 PStG - Anzeige durch Einrichtungen:

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Todgeburt: § 21 Abs. 2 PStG.

Sterberegister:

§ 28 PStG - Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er verstorben ist, nicht mehr spätestens am folgenden Werktage, sondern heute spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

 

Unberührt bleibt bislang:

Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz in der Fassung vom 24.03.1994:

"§ 29 AVO-PStG

(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet."

 

01.01.2007

Gebührenabschlag Ost entfällt

Seit 01.01.2007 ist der Ostabschlag im Rahmen der Hebammengebühren aufgehoben.

 

Der Gebührenabschlag war zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(Sechste Gebührenanpassungsverordnung – 6. GebAV) vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geregelt worden.

 

Unter § 3 wurde damals hinsichtlich der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung folgendes geregelt:

"Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge."

 

Diese Regelung ist seit 01.01.2007 aufgehoben, da in Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) die oben genannte Sechste Gebührenanpassungsverordnung ersatzlos aufgehoben wurde.

 

Dies gilt für die Abrechnungen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen und gegenüber Selbstzahlerinnen!

 

Alle Leistungen ab 01.01.2007 können mit dem vollen Satz abgerechnet werden - es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an.