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Landesrecht
Jedes
Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat (im wesentlichen
gleichlautende) Rechtsverordnungen über die Berufspflichten
von Hebammen und Entbindungspflegern erlassen - hier
exemplarisch aus Baden-Württemberg!
Verordnung
des Sozialministeriums (Baden-Württemberg) über die
Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung
- HebBO)
Vom
25. November 1992 (GBl. 1992, 774)
§
1 - Aufgaben
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu
geben. Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und
neugeborenen zu schützen und zu erhalten. Bei der Beratung
sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren
zu berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu
gewinnen, ihre Selbstverantwortlichkeit ist zu fördern.
(2)
Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und
Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in
eigener Verantwortung aus:
1. angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der
Familienplanung;
2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal
verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur
Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft
notwendigen Untersuchungen;
3. Veranlassung der Untersuchung, die für eine möglichst frühzeitige
Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind und
Aufklärung über diese Untersuchungen;
4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung
auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene
und Ernährung;
5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung
des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer
und technischer Mittel;
6. Leitung von Normalgeburten bei Schädellage einschließlich
der Durchführung und Naht eines erforderlichen Dammschnitts
und des Nähens eines unkomplizierten Dammrisses sowie im
Notfall die Leitung von Beckenendlagengeburten;
7. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder
beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes oder einer Ärztin
erforderlich machen sowie Hilfeleistung der notwendigen Maßnahmen
bei Abwesenheit des Arztes oder der Ärztin, insbesondere
manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls
eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
8. Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen
regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt,
erforderlichenfalls länger einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen
sowie der Blutentnahme für Screening und andere notwendige
Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn
erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des
Neugeborenen;
9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der
Mutter regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt,
erforderlichenfalls länger, sowie Erteilung zweckdienlicher
Ratschläge für die bestmögliche Pflege und Ernährung des
Neugeborenen;
10. Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung;
11. Abfassung der erforderlichen Dokumentation über die
vorgenannten Maßnahmen und Befunde;
12. Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
(3)
Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf
entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen
Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.
(4)
Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über
die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu
unterrichten und sie zu beachten.
(5)
Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein
Gewerbe.
§
2 - Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
Hebamme
und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelrechten
Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des
Wochenbettes. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist
dem Arzt oder der Ärztin vorbehalten. Hebamme und
Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und
Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls dafür zu sorgen,
dass ein Arzt oder eine Ärztin beigezogen wird. Auf Wunsch
der Gebärenden hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger
einen Arzt oder eine Ärztin hinzuzuziehen
§
3 - Anwendung von Arzneimitteln
Hebamme
und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung
folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies
krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für
die Geburtshilfe angezeigt ist;
2. bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls
ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig zugezogen werden
kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht
möglich ist, Wehenmittel, Mutterkornpräparate oder eine
Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung;
3. im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum;
4. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende
Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.
§
4 - Schweigepflicht
Hebamme
und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen
der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu
schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§
203 des Strafgesetzbuchs); das gilt auch gegenüber Ärzten
und Ärztinnen sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die
nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben.
§
5 - Dokumentationspflicht
(1)
Hebamme und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung
ihres Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und
über verabreichte Arzneimittel die erforderlichen
Aufzeichnungen zu fertigen.
(2)
Hebamme und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb
von Krankenhäusern tätig sind, eine Dokumentation über den
Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen und des
Wochenbettverlaufs anzufertigen.
(3)
Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§
6 - Fortbildung
(1)
Hebamme und Entbindungspfleger haben sich beruflich
fortzubilden und müssen dies gegenüber dem Gesundheitsamt
nachweisen können.
(2)
Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen
und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.
Hebamme und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den
Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur
Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen
Fachkenntnisse erforderlich ist.
§
7 - Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind
verpflichtet,
1. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit zu versichern,
2. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen und
Berufsbezeichnung angibt,
3. nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
4. Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen
der Niederlassung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen;
bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen
der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
(2)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen
zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.
(3)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
berechnen die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen
bundes- und landesrechtlichen Gebührenordnungen.
§
8 - Aufsicht des Gesundheitsamtes
(1)
Hebamme und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der
Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem
Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen
und Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren.
Dokumentationen (§ 5) sind jeweils zum Ende des
Kalenderjahres abzuschließen und ohne besondere Aufforderung
bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Gesundheitsamt
vorzulegen.
(2)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben
Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen
der Niederlassung dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bei Beginn
der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der
Berufsbezeichnung nachzuweisen. Unberührt bleiben sonstige
Melde- und Anzeigepflichten, ferner insbesondere die
Meldepflicht nach dem Bundesseuchengesetz, die
Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die
Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem zwölften
Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes.
§
9 - Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 15. Dezember 1992 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Dienstordnung für Hebammen vom August 1961
(GBl.
S. 315) außer Kraft. |