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Berufsordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebBO
NRW) vom 4. Mai 2002
Aufgrund
des § 1 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes - LHebG NRW - vom
5. März 2002
(GV.
NRW. S. 102) wird
verordnet:
§
1 - Geltungsbereich
Diese
Berufsordnung gilt für die Hebammen und Entbindungspfleger,
die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch
für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig
sind.
§
2 - Aufgaben
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf
entsprechend dem jeweiligem Stand der medizinischen,
psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen
Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie
zu beachten.
(2)
Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und
Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in
eigener Verantwortung aus:
1.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal
verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur
Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft
notwendigen Untersuchungen;
2.
Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige
Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind und
Aufklärungen über diese Untersuchungen;
3.
Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf
die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und
Ernährung;
4.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung
des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter
technischer Mittel;
5.
Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage einschließlich
Dammschnitt, Nähen eines unkomplizierten Dammschnittes oder
Dammrisses sowie im Dringlichkeitsfall die Durchführung von
Beckenendlagengeburten;
6.
Erkennen der Anzeichen von Anomalien und Risikofaktoren bei
der Mutter oder beim Kind, die ärztliches Eingreifen
erforderlich machen, Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen,
notwendige eigene Maßnahmen in Abwesenheit eines Arztes oder
einer Ärztin - beispielweise manuelle Ablösung der Plazenta
einschließlich ggf. manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter,
Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
7.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig
in den ersten 10 Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger,
einschließlich Prophylaxemaßnahmen sowie Blutentnahme für
Screeninguntersuchungen;
8.
Betreuung der Wöchnerin, Überwachung ihres Zustands,
Beratung in Pflege und Ernährung des Neugeborenen,
insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie
Hilfeleistung bei Beschwerden;
9.
Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung;
10.
Dokumentation der Maßnahmen und Befunde;
11.
Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung;
12.
Aufklärung und Beratung in Familienplanung;
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.
(3)
Bei der Beratung sind neben medizinischen und
geburtshilflichen auch soziale und seelische Faktoren zu berücksichtigen.
Die Schwangere und Wöchnerin sind zur Mitarbeit zu gewinnen,
ihre Selbstverantwortlichkeit ist zu fördern.
§
3 - Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Maßnahmen zur
Infektionsverhütung hinzuwirken, auf Regelwidrigkeiten und
Risikofaktoren zu achten und ggf. für ärztlichen Beistand zu
sorgen. Auf Wunsch der Gebärenden hat die Hebamme oder der
Entbindungspfleger ärztliche Hilfe hinzuzuziehen.
(2)
Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzte
vorbehalten.
§
4 - Arzneimittel
Hebammen
und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung
folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1.
In der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes
oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der
Geburtshilfe angezeigt ist;
2.
bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher
Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig
möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung;
3.
im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum;
4.
zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel
bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.
§
5 - Schweigepflicht
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der
Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches); diese umfasst
auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie
Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber
Ärztinnen und Ärzten, die nicht bei der Behandlung oder
Betreuung mitwirken, soweit die betreuten Frauen, die Hebammen
und die Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der
Schweigepflicht entbunden haben.
(2)
Den betreuten Frauen ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft
oder Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§
6 - Dokumentation und Qualitätssicherung
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung
ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen, über
verabreichte Arzneimittel und, soweit sie außerhalb von
Krankenhäusern tätig sind, über die Schwangerenvorsorge,
den Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen und den
Wochenbettverlauf eine Dokumentation nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
LHebG NRW zu führen. Die Dokumentation ist so abzufassen,
dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der
Geburt und des Wochenbettes sowie die Versorgung des
Neugeborenen nachvollziehbar ist. Näheres ergibt sich aus der
Anlage.
(2)
Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(3)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige
Verwendung zu verhindern.
(4)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind
verpflichtet, den unteren Gesundheitsbehörden nach
Aufforderung anhand der Dokumentation gemäß Abs. 1 für
medizinal-statistische Zwecke Auskünfte zu erteilen. Dies
darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
(5)
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an qualitätssicheren
Maßnahmen (Kriterien der Berufsverbände) teilzunehmen.
§
7 - Fortbildung
Hebammen
und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden.
Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren müssen der zuständigen
Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden.
Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind insbesondere
Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und
Hebammenverbänden.
§
8 - Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
Freiberuflich
tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
1.
sich an Perinatalererhebungen im Rahmen von landes- und
bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
2.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit zu versichern,
3.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen,
Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
4.
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
5.
jederzeit erreichbar zu sein, ggf. sich gegenseitig zu
vertreten,
6.
sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 bei
endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle
ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben
wird.
§
9 - Aufsicht
Hebammen
und Entbindungspfleger unterliegen der Aufsicht der Kreise und
kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.
§
10 - Verletzung von Berufspflichten
(1)
Stellt die untere Gesundheitsbehörde fest, dass eine Hebamme
oder ein Entbindungspfleger eine Berufspflicht verletzt hat,
kann sie die Hebamme oder den Entbindungspfleger schriftlich
über die Berufspflichten belehren. Bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen unterrichtet sie die oberste
Landesgesundheitsbehörde.
(2)
Der Hebamme oder dem Entbindungspfleger ist eine Abschrift der
Unterrichtung nach Abs. 1 Satz 2 zu übersenden.
§
11 - In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Düsseldorf,
den 4. Mai 2002 |