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Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebAPrV)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S.
929),
geändert
durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung
mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1079), das
EWR-Ausführungsgesetz
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung
(Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
zuletzt
geändert durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform des
Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz
- PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122, 145) und
durch Art. 11 (2124-1-10) des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der
Heilberufe vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686, 2707)
§
1 - Inhalt der Ausbildung
(1)
Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfasst
mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und
praktischen Unterricht von 1600 Stunden und die in Anlage 2
aufgeführte praktische Ausbildung von 3000 Stunden. Von der
Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in
Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann
mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden,
soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen
Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des
Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet
wird.
(2)
Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des
Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die
im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen
Arbeit anzuwenden.
(3)
Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den
Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel
40 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl.
EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener
Verantwortung durchzuführen.
(4)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
§
2 - Staatliche Prüfung
(1)
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen
und einen praktischen Teil.
(2)
Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an
der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde,
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
sind vorher zu hören.
§
3 - Prüfungsausschuss
(1)
Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen
Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der
Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem
entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule
nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht
durch die Schulverwaltung untersteht,
3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,
4. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem
Lehrentbindungspfleger,
c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren
Entbindungspfleger,
d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden
Fächern;
dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen Fachprüfer angehören,
die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend
ausgebildet haben.
(1
a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30 a Abs. 2
des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt
sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b der Prüfungsausschuss
auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem
Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluss als
Hebamme besetzt werden.
(2)
Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr.1
einen dem Prüfungsausschuss angehörenden Beauftragten der
Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3)
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere
Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des
Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des
Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren
Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4)
Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter
zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§
4 - Zulassung zur Prüfung
(1)
Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über
die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im
Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.
(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter
Abschrift,
2. die Bescheinigung über die Teilnahme an den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.
(3)
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
mitgeteilt werden.
(4)
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung
ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu
berücksichtigen.
§
5 - Schriftlicher Teil der Prüfung
(1)
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende
Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und
3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Stoffgebiete,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Krankheitslehre,
4. Kinderheilkunde,
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90
Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der
schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen.
Die
Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule
bestellt.
(2)
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem
Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz
1 Nr.1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
einfach zu gewichten.
§
6 - Mündlicher Teil der Prüfung
(1)
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und
3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Stoffgebiete,
2. Kinderheilkunde,
3. Krankenpflege,
4. Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als
20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten
am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(2)
Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei
Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1
Nr.1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
einfach zu gewichten.
(3)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die
Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung
gestatten.
§
7 - Praktischer Teil der Prüfung
(1)
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
folgenden Aufgaben:
1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen
Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des
Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der
Schwangeren,
3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 aufgrund
zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen
Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung
soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er
kann auf zwei Tage verteilt werden.
(2)
Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei
Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung.
§
8 - Niederschrift
Über
die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa
vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§
9 - Benotung
Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen
und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
§
10 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche
und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens
"ausreichend" benotet werden. Dabei muss innerhalb
des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das
Fach "Geburtshilfe" mit mindestens
"ausreichend" benotet sein.
(2)
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten
einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche
Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3)
Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn
der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll
der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach
"Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling
innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung
in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder
"ungenügend" erhalten hat.
(4)
Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so
darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer
weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein
entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings
auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der
letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige
Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§
11 - Rücktritt von der Prüfung
(1)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück,
so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2)
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder
unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt
unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
§
12 - Versäumnisfolgen
(1)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er
eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein
wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht
unternommen.
(2)
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1
Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§
13 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für
"nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung
ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung
nicht mehr zulässig.
§
14 - Prüfungsunterlagen
Auf
Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung
Einsicht in seine Prüfungs- unterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf
Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre
aufzubewahren.
§
15 - Erlaubnisurkunde
Liegen
die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die
Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§
16 - Sonderregelungen
für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen
Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes
(1)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, dass die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr.2 des Gesetzes vorliegen,
eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder
einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht
werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der
Antragsteller den Beruf der Hebamme im Herkunftsmitgliedstaat
bereits ausgeübt, so kann die für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zuständige
Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat
betreffen, einholen. Hat die für
die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen
des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im
Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 des
Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
zu unterrichten und
sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das
Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,
mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Hebammengesetzes beantragen, können
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes
vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht
verlangt, ist eine von
einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus
der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.
3 des Hebammengesetzes erfüllt
sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(3)
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf
der Hebamme verfügen, der
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erworben worden
ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung "Hebamme"
oder "Entbindungspfleger.
(4)
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen
eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen
und teilt ihm mit, welche
Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig,
spätestens drei Monate
nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen dieses Gesetzes
zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines
Ausbildungsnachweises aus
einem Drittland oder um die Anerkennung eines
Ausbildungsnachweises nach
§ 28 Abs. 6 Hebammengesetz geht, verlängert sich die Frist
auf vier Monate. Werden
von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in
Absatz 1 Satz 1 genannten
Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz
2 oder 3 nachgefragten
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann
der Antragsteller sie
durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5)
Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei
der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des
Hebammengesetzes binnen eines
Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine
Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen
Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
Behörde den Dienstleistungserbringer
innerhalb eines Monats über die Gründe für diese
Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des
zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der
Dienstleistungserbringer innerhalb
der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde,
darf die Dienstleistung erbracht werden. |